Am 11. März 2012 hatten sich die Schweizer Stimmberechtigen dafür ausgesprochen, den Zweitwohnungsbau zu beschränken. Seit Anfang 2013 wird die Zweitwohnungsinitiative durch eine Verordnung des Bundesrats vorläufig umgesetzt.
Für 440 Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil aktuell über zwanzig Prozent liegt, gilt grundsätzlich ein Bauverbot für Zweitwohnungen. Die meisten liegen in den Kantonen Wallis, Graubünden, Tessin, Bern und Waadt.
Nun hiess der Bundesrat an seiner Sitzung vom Freitag ein dauerhaftes Gesetz und eine entsprechende Verordnung gut, welche die vorläufige ablöst, wie er mitteilte. Gegenüber heute erhalten die betroffenen Gemeinden wieder Rechtssicherheit und etwas mehr Spielraum.
Ab Anfang nächsten Jahres dürfen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über zwanzig Prozent zwar weiterhin keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Es gibt aber mehrere Ausnahmen.
Eine Erleichterung gegenüber heute ist vor allem die Möglichkeit, bestehende Gebäude zu erweitern. Nach geltendem Recht ist das nicht möglich. Das Zweitwohnungsgesetz hingegen erlaubt den Ausbau von Wohnungen um bis zu dreissig Prozent der Fläche, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.
Auch die Umnutzung bestehender Gebäude ist einfacher möglich als heute. Derzeit ist nur der Umbau von landschaftsprägenden Bauten ausserhalb von Bauzonen erlaubt. Neu sollen auch «schützenswerte und ortsbildprägende» Gebäude in Bauzonen umgenutzt werden können.
Zulässig ist das dann, «wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben und wenn eine dauernde Erhaltung der Baute nicht anders sichergestellt werden kann», heisst es im Gesetz. Als Beispiele nennt die Verordnung ein zentral gelegenes Ofen- oder Waschhaus oder eine homogene Gruppe von Stallbauten.
Strenger als in der vorläufigen Umsetzung ist die Umnutzung nicht mehr rentabler Hotels geregelt. Diese dürfen nicht mehr vollständig, sondern nur noch zur Hälfte zu Zweitwohnungen umgebaut werden.
Die Ausnahmen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen sind schon in der Verordnung vorgesehen. Diese betreffen Zweitwohnungen, die im Haus des Eigentümers liegen, sowie Zweitwohnungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs. Die Ausnahme für Wohnungen, die auf einer kommerziellen Plattform zur Vermietung ausgeschriebenen werden, ist am Widerstand der Initianten gescheitert.
Zulässig bleibt laut Bundesrat die Erstellung von Erstwohnungen, das heisst Wohnungen, die von Personen bewohnt werden, die ihren Erstwohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben. Weiter ist der Bau von Wohnungen möglich, die Erstwohnungen gleichgestellt sind, wie beispielsweise solche zu Ausbildungs- oder Erwerbszwecken.
Die Zweitwohnungsverordnung sieht vor, dass der Zweitwohnungsanteil mit den Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) und des Einwohnerregisters ermittelt wird, die zu diesem Zweck miteinander verknüpft werden dürfen.
Auf dieser Grundlage wird das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) für jede Gemeinde feststellen und anschliessend veröffentlichen, ob ihr Zweitwohnungsanteil mehr als zwanzig Prozent beträgt oder nicht.