Ende Oktober muss der 55-jährige René V.* vor dem Bezirksgericht Zürich antraben. Die Vorwürfe gegen den fast blinden Schweizer: Er soll sich während seiner Behandlungen an zwei Frauen vergangen haben.
Nun hat das Gericht den Masseur schuldig gesprochen. Die Aussagen der beiden Opfer seien glaubwürdig und frei von Widersprüchen gewesen, sagte der vorsitzende Richter bei der Urteilseröffnung am Freitagnachmittag. Der Beschuldigte hingegen habe ausweichend und teilweise abstrakt auf die Fragen des Gerichts geantwortet.
18 Monate unbedingt
Das Gericht sah es deshalb als erwiesen an, dass er die beiden Frauen, die ihn belasteten, während Behandlungen in seinem Massageraum in Zürich an Vagina, Brüsten und Po berührt habe.
Der Beschuldigte hingegen behauptete während der Verhandlung vom 28. Oktober, er habe die Frauen, wenn überhaupt, höchstens unabsichtlich im Intimbereich berührt.
Das Urteil: René V. muss ins Gefängnis. Das Gericht verurteilte ihn zu 18 Monaten unbedingt. Die Staatsanwaltschaft forderte zwei Jahre hinter Gittern. Der Richter begründete das unter anderem damit, dass man bei der einen Frau, die er geschändet habe, nur von einer einmaligen Tatbegehung ausgehen müsse, und nicht wie angeklagt von mehrfacher Tatbegehung.
Genugtuung für die Opfer
Das Gericht verurteilte den Mann nicht nur wegen mehrfacher Schändung, sondern auch wegen des Besitzes verbotener Pornografie, Verstössen gegen ein Tätigkeitsverbot aufgrund früherer Delikte, dem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe sowie wegen Betäubungsmittelkonsum. Bei dem Mann wurden mehrere hunderttausende Pornos gefunden, darunter auch verbotene Filme mit Kindern.
Die beiden Opfer sollen eine Genugtuung von 1000 Franken respektive 1500 Franken erhalten.
Der verurteilte Masseur befindet sich bereits seit Februar dieses Jahres in Haft. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte er bei guter Führung deshalb schon im Februar 2022 aus dem Gefängnis entlassen werden. Für ihn gilt ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot.
Keine Verwahrung
Anders als von der Staatsanwaltschaft beantragt hat das Gericht keine stationäre Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen ausgesprochen. Die umgangssprachlich «kleine Verwahrung» genannte Massnahme wäre laut Gericht angesichts des Strafmasses unverhältnismässig gewesen.
Das Urteil kann noch vor das Zürcher Obergericht und allenfalls vor Bundesgericht weitergezogen werden. (zis/SDA)
*Name geändert.