Schon beim Start hob die Propellermaschine kaum ab. Pilot Michael M.* (54) sass am Steuer, mit ihm drei Passagiere. Nach etwa einer Minute in der Luft kippte der Flieger – und stürzte bei Löhningen SH in ein Sonnenblumenfeld. Alle Insassen wurden verletzt. Eine Passagierin starb später im Spital.
Der Crash passierte im August 2016. Zwei Instanzen verurteilten den Piloten später wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 750 Franken. Zuletzt das Bundesgericht. Michael M. legte Berufung ein. Und bekam jetzt recht!
Keine Pflicht, Passagiere zu wägen
Während der letzten beiden Verfahren hatte M. beteuert, die Passagiere hätten ihr Gewicht falsch angegeben. Vor Bundesgericht sagte er: «Ich habe mich auf ihre Angaben verlassen. Hätte ich sie doch bloss vorher auf die Waage gestellt.»
Die Berufungskammer des Bundesgerichts hält nun fest, dass dem Piloten keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Der Mann habe nicht fahrlässig gehandelt, als er sich bei der Berechnung des maximalen Startgewichts auf die Angaben der Passagiere verlassen habe.
Gemäss Gutachter gab es kein den Piloten verpflichtendes Verfahren, wie das Gewicht von Passagieren zu bestimmen gewesen wäre. Es war üblich, auf die Angaben der jeweiligen Personen zu vertrauen. Dies habe der Pilot getan.
Gutachten hatte grobe Fehler
Die erstinstanzliche Verurteilung durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts basierte in wesentlichen Punkten auf dem Sust-Schlussbericht. Dieser wurde in der Zwischenzeit zurückgezogen. Bisher liegt kein neuer Schlussbericht vor, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.
Die Kammer gab deshalb ein eigenes Gutachten in Auftrag. Und auch ein vom Piloten eingereichtes Privatgutachten wurde bei der Entscheidungsfindung wesentlich berücksichtigt.
Das Gerichts- und das Privatgutachten ergaben weiter, dass dem Piloten kein Flugfehler nachgewiesen werden könne und er die Startrollstrecke von 355 Metern mit den ihm zur Verfügung stehenden Angaben korrekt berechnet habe. Die Sust war von einer Rollstrecke von 455 Metern ausgegangen, was laut Gutachter falsch ist. Michael M. wurde entsprechend in dritter Instanz freigesprochen. (SDA/hah)