Windkraftanlagen müssen mindestens 300 Meter von Wohnhäusern entfernt sein. So sieht es zumindest die kantonale Baudirektion vor. Doch im Mai 2023 wehrte sich die erste Gemeinde im Kanton Zürich dagegen: Die Gemeindeversammlung von Hagenbuch beschloss einen Mindestabstand von 1000 Metern.
Diesem Beispiel folgten danach mehrere Gemeinden in der Region: Altikon, Brütten, Dägerlen, Elgg, Rickenbach, Russikon, Thalheim an der Thur, Wila, Wildberg und Winterthur. Nur in Rickenbach wurde der Antrag auf Erhöhung des Mindestabstandes abgelehnt. Dies berichtet der «Landbote».
Schattenwurf nicht gesetzlich geregelt
Doch das reicht einer Gemeinde nicht. An einer Gemeindeversammlung im November stimmte Dägerlen nicht nur einer Initiative für einen Mindestabstand von 1000 Metern zu – gleichzeitig wurde auch das kommunale Polizeireglement angepasst.
Mit der Anpassung würde künftig neben dem Lärm auch der Schattenwurf als störend gelten. Dies erfolgte laut dem «Landboten» in direktem Zusammenhang mit möglichen Windturbinen auf Gemeindegebiet.
Doch wie sehen die Regelungen dazu aus? In der Schweiz gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen zum Schattenwurf von Windrädern. Die Elektrizitätswerke orientieren sich deshalb an den Regelungen im Nachbarland Deutschland. Diese besagen, dass eine Windturbine ein Wohnhaus maximal acht Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag beschatten darf.
Nur wenige Wohnhäuser im Schatten
Wird also in Zukunft die Polizei ausrücken, wenn sich die Bewohner von Dägerlen durch den Schatten gestört fühlen? Weder das kantonale Gemeindeamt noch die kantonale Sicherheitsdirektion, die kantonale Baudirektion oder das Statthalteramt des Bezirks Winterthur konnten dies auf Anfrage des «Landboten» beantworten.
Die Frage, ob die Gemeinde Anliegen wie den Schattenwurf in der Polizeiverordnung regeln darf, bleibt somit offen. Das Statthalteramt teilte der Zeitung jedoch mit: «Polizeiverordnungen bedürfen keiner Genehmigung, weder durch das Statthalteramt noch den Bezirksrat». Da der Schattenwurf bisher nicht gesetzlich geregelt ist, verstösst der Inhalt der Gemeindeverordnung auch nicht gegen übergeordnetes Recht.
Unabhängig davon, ob das Schattenargument berechtigt ist oder nicht, würde der Schattenwurf in Dägerlen kaum eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Wie der «Landbote» berichtet, liegt das Windgebiet mehrheitlich nördlich der Ortschaft Berg. Aufgrund des Sonnenverlaufs würde der Windturbinen-Schatten meist vom Ort weg zeigen – und somit nur wenige Wohnhäuser beschatten. (gs)