Nur noch vier Stunden Strich im Dörfli
Jetzt ziehen die Dirnen vor Bundesgericht

Prostituierte dürfen vielleicht bald nur noch vier Stunden pro Nacht im Dörfli anschaffen. Das hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden. Doch Valentin Landmann kämpft dagegen an. Heute Morgen hat er das Urteil ans Bundesgericht weitergezogen.
Publiziert: 20.03.2015 um 12:55 Uhr
|
Aktualisiert: 05.10.2018 um 20:34 Uhr
Strich im Zürcher Niederdorf.
Foto: Keystone
Von Céline Trachsel

Der Stadtrat will, dass die leichten Mädchen vom Niederdorf nur noch von 22 bis 2 Uhr nackt in den Fenstern, auf den Balkonen oder in der Tür stehen. Bis jetzt galt 19 bis 5 Uhr. Die Regelung hätte schon 2013 mit der Eröffnung der Sexboxen in Altstetten in Kraft treten sollen.

Doch drei Prostituierte und zwei Vermieter rekurrierten dagegen. Jetzt hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden: Die Betriebszeiten dürfen eingeschränkt werden. Also nichts mehr mit nackten Brüsten und heissen Popo-Ansichten in den frühen Abendstunden.

Heute Morgen Urteil weitergezogen

Die Regel wäre nach Ablauf der Einsprachefrist gültig geworden. Aber die Rekurrenten haben das Urteil heute Morgen mit Hilfe von Milieu-Anwalt Valentin Landmann vor Bundesgericht weitergezogen.

«Das ist eine viel zu erhebliche Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Frauen», sagt Landmann. Einer Bäckerei zum Beispiel würde man auch niemals vorschreiben, dass sie nur noch vier Stunden offen haben darf.

«Massiver Druck» auf Prostituierte

«Das setzt die Frauen unter massiven Anschaffungsdruck», glaubt er. Sie müssten in nur vier Stunden so viele Freier wie möglich bedienen. «Die Frauen arbeiten legal und diskret, zudem handelt es sich heute um einen Fussgängerstrich», argumentiert Valentin Landmann. Die Stadt hatte im November 2012 in der Häring­strasse eine Barriere für Autos installiert. «Jedes kleinste Lokal bringt mehr Emissionen als eine Strassenprostituierte», so Landmann.

Das sah das Verwaltungsgericht anders und schreibt im Urteil: «Dass die Strassenprostitution generell mit negativen Auswirkungen auf bewohnte Häuser und Gewerbebetriebe in ihrer Umgebung verbunden ist, kann als allgemein bekannte Tatsache gelten.» Dies sei «genügend ausgewiesen» und in der Chronologie der Stadtpolizei dokumentiert.

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?