Neuer Gerichtsentscheid
Zürcherin verliert wegen Alkoholsucht ihren Hund

Aufsehenerregendes Gerichtsurteil in Zürich. Wegen ihrer Alkoholkrankheit verliert eine Zürcherin ihren Hund. Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vierbeiner hätten nicht geklappt, heisst es vom Gericht.
Publiziert: 25.01.2024 um 12:02 Uhr
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Aktualisiert: 25.01.2024 um 12:05 Uhr
Die Zürcherin erhält ihren Hund nicht mehr zurück. (Symbolbild)
Foto: imago images/Eibner Europa

Eine alkoholkranke Zürcherin muss wegen einer Alkoholerkrankung auf ihren Hund verzichten. Dies hat das Verwaltungsgericht am Donnerstag entschieden. 

Auslöser für die Beschlagnahmung des heute 13-jährigen Hundes im Februar 2022 waren Meldungen von Anwohnerinnen und Anwohnern in einem Zürcher Dorf, wie aus einem kürzlich publizierten Urteil des Verwaltungsgerichtes hervorgeht.

Mehrere Klinikaufenthalte

Der Hund renne alleine herum, meldeten diese dem Veterinäramt. Offenbar war die Halterin mehrfach wegen ihrer Alkoholabhängigkeit in die Klinik gebracht worden. Als die Frau schliesslich regungslos und stark betrunken am Boden aufgefunden wurde und der Hund panisch um sie herum rannte, nahm ihn das Veterinäramt mit und brachte ihn in einem Tierheim unter.

Das Veterinäramt wollte der Frau eigentlich eine Chance geben und den Hund zurückgeben. Dies unter der Voraussetzung, dass diese einmal im Monat einen ärztlichen Bericht zu ihrem Alkoholkonsum einreiche und die Betreuung in Notsituationen gewährleistet sei.

Allerdings scheiterte die Herausgabe des Tiers an der Terminvereinbarung, wie aus dem Urteil hervorgeht. Es habe seitens des Amtes etliche Kontaktaufnahmen gegeben, allerdings seien diese erfolglos geblieben.

Nicht fähig, Hund zu halten

Schliesslich habe die Frau per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Hund leider doch hergeben müsse und ihn deshalb nicht abhole. Im März dieses Jahres überlegte sie es sich aber wieder anders und beantragte, dass sie den Vierbeiner nun doch wieder halten dürfe. Der Hund sass da schon ein Jahr lang im Tierheim.

Die Gesundheitsdirektion wies ihr Anliegen jedoch ab, weshalb die ehemalige Hundehalterin vor Verwaltungsgericht zog. Dieses lehnte ihren Antrag ebenfalls ab. Dass sie es nicht geschafft habe, einen Termin zu vereinbaren, lasse den berechtigten Schluss zu, dass sie die Haltung des Hundes nicht mehr anstrebe.

Die Frau könne zudem nach wie vor nicht aufzeigen, dass sie die Auflagen für die Hundehaltung erfüllen könne. (SDA)

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