Kurioser Fall am Zürcher Verwaltungsgericht
Streit um einen einzigen Punkt in Gymi-Prüfung

Ein Punkt in einer Mathematik-Aufgabe hat gefehlt: Weil seine Tochter mit einem Notenschnitt von 3,95 die Aufnahmeprüfung ins Kurzgymnasium nicht geschafft hatte, hat ein Vater Rekurs eingelegt. Dieser blieb erfolglos und der Vater weigerte sich frustriert, die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Publiziert: 30.11.2017 um 17:36 Uhr
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Aktualisiert: 13.09.2018 um 04:31 Uhr
Ein kurioser Prüfungsstreit landet vor dem Verwaltungsgericht Zürich. Es geht um einen Punkt in der Gymi-Prüfung. (Symbolbild)
Foto: REINHOLD HUEGERICH

Es fehlte wenig, am Ende eine Zwanzigstelnote, aber das Mädchen verpasste in der Zentralen Aufnahmeprüfung (ZAP) für die Kurzgymnasien den Mindestdurchschnitt von 4,0.

Ihr Vater nahm die Möglichkeit wahr, die schriftliche Arbeit einzusehen und damit begann der Kampf um den einen fehlenden Punkt, wie aus einem Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts hervorgeht, das am Donnerstag veröffentlicht wurde.

Das Gericht schreibt, der Mann sei «offenbar mit Korrekturrichtlinien» ausgerüstet gewesen, als er die Prüfung durchsah. Er stiess auf die Mathematikaufgabe 5, in der seine Tochter vier Punkte hätte erzielen können, jedoch von der korrigierenden Lehrperson null Punkte erhalten hatte.

Ans Schema gehalten

Er machte einen Bewertungseinwand zuhanden der Schulleitung. In der Antwort darauf hiess es, die Punktzahl sei angemessen, da seien sich die Mathematiklehrpersonen einig. Und: «Sie haben sich strikt an die Korrekturanweisungen gehalten und nach diesem Schema auch andere ähnliche Fälle bewertet.»

Für den Vater war diese Erklärung ein Anlass, die Sache weiterzuverfolgen und er legte gleichentags Rekurs ein bei der Bildungsdirektion. Darin erklärte er, die Korrekturanweisungen hätten die Vergabe eines Punktes oder zweier erlaubt bei dieser Aufgabe.

Und überhaupt hätte seine Tochter wenigstens einen Punkt für die Aufgabe verdient, denn: «Für die korrekte Punktevergabe dürfen letztendlich nicht im vornherein festgelegte Korrekturanweisungen als das alleine entscheidende Kriterium betrachtet werden.»

Rekurs nicht zurückgezogen

Die Bildungsdirektion forderte eine Stellungnahme von der Kantonsschule und teilte dem Vater gleichzeitig mit, er könne seinen Rekurs innert zehn Tagen zurückziehen, ohne dass für ihn Kosten entstünden.

Die Kantonsschule antwortete, sie dürfe nicht «Punkte vergeben, wo dies laut Korrekturschema nicht vorgesehen ist» und legte die Korrekturrichtlinien bei. Der Vater erhielt die Antwort, jedoch ohne Beilage, weil er über keine anwaltliche Vertretung verfügte. Wieder wurde er darauf hingewiesen, dass er während der zehntägigen Vernehmlassungsfrist seinen Rekurs zurückziehen könne.

Den Rekurs wies die Bildungsdirektion ab und auferlegte die Verfahrenskosten von 505 Franken dem Vater. Dieser reichte beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein - nur noch gegen die Verfahrenskosten. Er schlug dem Gericht vor, Schritte zu ergreifen, dass «künftig weniger Rekurse gestellt werden und weniger Frustration aufkommt.»

Das Verwaltungsgericht schreibt im Urteil, es sei keine Aufsichtsbehörde über den Prozess der Aufnahmeprüfung ins Kurzgymnasium, deshalb könne es keine Schritte ergreifen. Und an der Auferlegung der Rekurskosten für die unterlegene Partei durch die Bildungsdirektion ist laut Entscheid nicht zu rütteln. (SDA)

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