Dafür wurde er zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt. 1981 gelang Camenisch die Flucht aus der Haftanstalt. Zehn Jahre später wurde er nach einer bewaffneten Auseinandersetzung mit italienischen Polizeibeamten in Italien verhaftet und zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nachdem er diese Strafe fast vollständig verbüsst hatte, lieferte Italien den Bündner an die Schweiz aus. Das damals noch bestehende Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte Camenisch wegen Mordes zu einer Zusatzstrafe von acht Jahren. Er hatte 1989 einen Grenzwächter in Brusio GR ermordet.
Anfang Mai 2012 hatte der unterdessen 62-jährige Camenisch zwei Drittel der Strafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf Anfang Mai 2018. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich lehnte die bedingte Entlassung von Camenisch ab. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Und auch das Bundesgericht sieht in der Ablehnung keine Verletzung von Bundesrecht. Das Strafgesetzbuch sieht zwar vor, dass Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden sollen. Es muss jedoch eine positive Prognose bezüglich des Verhaltens des Verurteilten vorliegen.
So hat sich Camenisch nicht von seiner politischen Grundüberzeugung losgesagt, dass der bewaffnete Kampf in gewissen Fällen notwendig sei. Er selbst bekundet, dass nur schon wegen seines Alters die Aufnahme der bewaffneten Militanz für ihn aber nicht mehr in Frage komme. Dem Bundesgericht fehlt aber eine glaubhafte Lossagung von der früheren Gewaltbereitschaft.
Von der autonomen Szene hat sich der Bündner ebenfalls nicht distanziert, wie das Bundesgericht in seinem Urteil schreibt. So hat er nach einem vereitelten Anschlag auf ein IBM-Labor im Frühling 2010 ein Schreiben an die «Mitgenossen» geschickt. Darin schreibt Camenisch, dass man aus begangenen Fehlern lernen soll und es nicht schlimm sei, dass es dieses Mal nicht geklappt habe.
Ein psychiatrisches Gutachten liegt nicht vor, weil sich Camenisch nie begutachten liess. Trotz guter Führung, der Zusage für eine Arbeitsstelle und eine zahlbare Wohnung erachtet das Bundesgericht eine Ablehnung der bedingten Entlassung deshalb als rechtens.
Es weist in seinem Urteil aber darauf hin, dass im Hinblick auf das nahende definitive Strafende Lockerungsschritte beim Vollzug notwendig seien. So soll eine Heranführung an die Freiheit ermöglicht werden. (SDA)