Unwissenheit schützt nicht vor Bestrafung: Nach diesem Grundsatz hat das Bezirksgericht Horgen am Mittwoch entschieden, dass ein 46-jähriger Deutscher die Masken-Busse bezahlen muss, die er im Zug aufgebrummt erhielt. Er trug damals nur einen Schal.
Hygienemasken ertrage er leider nicht, sagte er. Zur Verhandlung erschien er ebenfalls ohne Mundschutz, was den Richter dazu veranlasste, alle Anwesenden mit einer FFP2-Maske auszurüsten.
Der Deutsche betonte, dass er seit November 2020 ein ärztliches Attest habe, das ihn vom Maskentragen befreie. Als Gründe gab er an, an Asthma zu leiden und als Kind verkehrt herum in einen Schlafsack gekrochen zu sein. «Ich bin damals fast erstickt.» Noch heute habe er Panikattacken, wenn sein Gesicht bedeckt werde.
Er war geschäftlich viel unterwegs
Der Vorfall im Zug passierte bereits im August 2020 – also rund drei Monate, bevor der Mann sein Masken-Attest erhielt. Auf der Fahrt von Zug nach Zürich trug er statt einer Hygienemaske nur einen Schal über Mund und Nase – sehr zum Missfallen des Kontrolleurs.
Weil sich der Deutsche weigerte, den Zug zu verlassen, brummte ihm der Kontrolleur eine Busse von 200 Franken auf und wies ihn extra darauf hin, dass er in den kommenden Wochen deswegen einen eingeschriebenen Brief erhalten würde.
Dieser Brief mit dem Strafbefehl schaffte es jedoch nicht auf Anhieb zum Adressaten. Er habe den Brief leider nicht abholen können, weil er geschäftlich viel unterwegs gewesen sei, sagte er dazu.
Die Frist war schon abgelaufen
Dass er verpflichtet gewesen wäre, die Abholung zu organisieren oder einen Nachsendeauftrag zu machen, wusste er nicht. Der Strafbefehl ging ans Statthalteramt zurück und wurde erst später als sogenannte «Orientierungskopie» an den Gebüssten geschickt.
Seine Einsprache gegen die Busse traf deshalb viel zu spät beim Statthalteramt ein. Die Frist für einen Rekurs war da schon abgelaufen. Das Bezirksgericht Horgen musste am Mittwoch deshalb vor allem entscheiden, ob seine Einsprache gilt oder nicht.
Sie gilt nicht, urteilte das Gericht. Etwas nicht zu wissen, sei kein Grund, von einer Strafe befreit zu werden, so die Begründung. Der Richter hielt sich damit an die Rechtsprechung des Bundesgerichts, das sich schon mehrmals mit nicht abgeholten, eingeschriebenen Briefen befassen musste.
Einigen Masken-Gegnern geht es ums Prinzip
Der Deutsche muss die Busse also bezahlen, dazu noch 250 Franken Gebühren des Statthalteramts sowie 300 Franken Gerichtsgebühr, insgesamt also 750 Franken.
Der Entscheid ist aber noch nicht rechtskräftig. Der Gebüsste kann ihn noch ans Ober- und ans Bundesgericht weiterziehen, was jedoch wenig bringen dürfte, weil dieses zum Thema «Unwissenheit» eine klare Rechtsprechung hat.
In den kommenden Wochen und Monaten stehen im Raum Zürich gleich mehrmals Personen vor Gericht, die ihre Busse wegen Verstosses gegen die Covid-Verordnung nicht bezahlen wollen – aus welchen Gründen auch immer. Bei einigen handelt es sich um Masken-Gegner, denen es ums Prinzip geht.
Einige verstiessen aber auch gegen das Versammlungsverbot, so etwa eine Zürcher SP-Gemeinderätin. Sie hatte während des strikten Versammlungsverbots an einer Velo-Demo teilgenommen. (SDA)