Das Bezirksgericht Zürich hat für die Parkhaus-Mörderin Caroline H.* ein Ersatzgutachten angeordnet. Dieses soll Aufschluss geben, ob eine von der Verteidigung beantragte Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme möglich ist.
Das Ergänzungsgutachten werde die Frage beantworten müssen, ob sich mit einer stationären Massnahme die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringern lasse, teilt das Bezirksgericht heute mit. Das letzte Gutachten datiere vom März 2014. Seither habe es bei der Beschuldigten Veränderungen gegeben.
Mit dem Ergänzungsgutachten wird ein Psychiater beauftragt, der H. schon früher beurteilt hatte. Bis dieses vorliegt, dauert es voraussichtlich drei Monate. Danach werde das Gericht einen Entscheid fällen, heisst es in der Mitteilung.
«Kleine Verwahrung» gefordert
Die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme hatte die Verteidigung letzte Woche im Rahmen der Verjährungsüberprüfung gefordert. Mit einer sogenannten «kleinen Verwahrung» könnte die Verwahrung in frühestens fünf Jahren erneut überprüft werden. Bis dann bleibt die «Parkhausmörderin» ohnehin hinter Gitter.
Im Sommer 1991 hatte die gebürtige Österreicherin im Alter von 18 Jahren im Zürcher Parkhaus Urania eine 29-jährige Frau mit einem Messer erstochen. Im Januar 1997 brachte sie im Chinagarten eine 61-jährige Passantin mit Messerstichen um. Im März 1998 fiel sie zudem an der Kirchgasse in Zürich über eine 75-jährige Frau her, die die Attacke überlebte. Kurz darauf wurde sie verhaftet.
Das Zürcher Obergericht verurteilte H. Ende 2001 wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Sie sprach aber auch eine Verwahrung aus. Seither sitzt die Frau in der Strafanstalt Hindelbank BE.
Schon im Februar 2008 beschloss das Obergericht ein erstes Mal, die Verwahrung fortzusetzen und lehnte eine stationäre Massnahme ab. Letztes Jahr entschied das Obergericht, dass das Bezirksgericht eine persönliche Anhörung und eine Verwahrungsüberprüfung durchführen muss. (SDA)
*Name der Redaktion bekannt