Das Bezirksgericht Horgen ZH hatte einen Mann im Jahr 2021 wegen Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und 12 Jahren Landesverweisung verurteilt. Gemäss Urteil brachte er seine 24-jährige Freundin in der gemeinsamen Wohnung in Au-Wädenswil um.
Auslöser war, dass sie ihm mitteilte, dass sie sich in einen anderen Mann verliebt habe und sich von ihm trennen wolle. An jenem frühen Sonntagmorgen im Juli 2019 betrat der Beschuldigte das Schlafzimmer der Frau, in der Hand eine Champagnerflasche.
Brutale Tat
Er schlug der Frau die Flasche mehrmals auf den Kopf, würgte sie, bis sie sich nicht mehr regte, holte schliesslich in der Küche ein Fleischmesser und rammte es ihr sechsmal in den Oberkörper.
Nach der Tat legte der Mann einen mehrere Tage zuvor geschriebenen Brief, in dem er die Tat und eine Selbsttötung ankündigte, auf den Wohnzimmertisch und verliess die Wohnung. Den damals neun Monate alten gemeinsamen Sohn liess er bei der toten Mutter zurück. Er fuhr nach Zürich und stellte sich der Polizei.
Das Bezirksgericht Horgen qualifizierte die Tat beim ersten Prozess im Jahr 2021 als Mord. Das Vorgehen des grundsätzlich geständigen Beschuldigten sei brutal, kaltblütig und skrupellos gewesen. Er habe aus Eifersucht, Rache und Verzweiflung gehandelt. Das Gericht ordnete eine ambulante Therapie während des Strafvollzugs an.
Keine zweite Verhandlung
Der Verteidiger hatte für eine Einstufung als – milder bestrafte – vorsätzliche Tötung plädiert. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten mit ambulanter Therapie. Die Landesverweisung sei auf acht Jahre zu beschränken. Das Urteil wurde weitergezogen.
Nun die Wende: Am Dienstag wird bekannt, dass es nicht zu einer zweitinstanzlichen Verhandlung kommen wird. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung haben ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen zurückgezogen. Damit wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, sobald das Obergericht den Rückzug der Berufungen offiziell festgehalten hat und eine Beschwerdefrist abgelaufen ist. Eine Beschwerde ist nach dem beidseitigen Rückzug nicht zu erwarten. (SDA)