Freispruch für Klima-Aktivisten
Zürcher Obergericht muss Befangenheit eines Richters erneut prüfen

Das Bundesgericht hat zwei Entscheide gegen einen Richter des Bezirksgerichts Zürich an das Zürcher Obergericht zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft hielt den Richter in Fällen von Klimaschutz-Aktivisten für befangen.
Publiziert: 28.04.2023 um 12:06 Uhr
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Aktualisiert: 28.04.2023 um 14:11 Uhr
Das Zürcher Obergericht muss erneut über den Ausstand eines Bezirksrichters befinden. Die Staatsanwaltschaft hält ihn für befangen, wenn es um Klimaschützer geht. (Archivbild)
Foto: ENNIO LEANZA

Dass Obergericht des Kantons Zürich muss die beiden Ausstandsgesuche der Staatsanwaltschaft erneut beurteilen, wie aus den am Freitag publizierten Entscheiden des Bundesgerichts hervorgeht. Das Obergericht habe die beiden Beschuldigten der Verfahren nicht rechtzeitig in das Verfahren um eine mögliche Befangenheit des Richters miteinbezogen.

Die Fälle betreffen zwei Aktivistinnen von «Extinction Rebellion». Die Staatsanwaltschaft wirft beiden im Zusammenhang mit einer Blockade-Aktion der Organisation in Zürich Nötigung vor.

Die Staatsanwaltschaft hält den betreffenden Bezirksrichter für befangen, weil er sich im vergangenen Jahr nach einem Freispruch in einem ähnlichen Verfahren dahingehend geäussert haben soll, dass er in solchen Fällen künftig immer Freisprüche fällen werde.

Die inhaltliche Frage, ob der Richter in den beiden Fällen nun in den Ausstand treten muss oder nicht, hat das Bundesgericht offen gelassen. Die Rückweisung ans Obergericht erfolgte, weil die Beschuldigten der beiden betroffenen Verfahren nicht von Anfang an in das Verfahren um die Ausstandsgesuche miteinbezogen wurden.

Nach Ansicht des Bundesgerichts hätte das Obergericht dies aber tun müssen - und nicht bloss dürfen. Zu den grundrechtlichen Garantien für faire Gerichtsverfahren in der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehört gemäss Bundesgericht auch die Bestellung des Spruchkörpers. Ist dieser einmal besetzt, braucht es für seine Änderung sachliche Gründe.

Weil Änderungen des Spruchkörpers durch Ausstandsgesuche den Anspruch von Beschuldigten in Strafverfahren auf ein faires Verfahren tangieren können, müssten diese in solchen Fällen dazu Stellung nehmen können. Darauf verzichtet werden kann gemäss Bundesgericht allenfalls dann, wenn ein Ausstandsgesuch von Anfang an als aussichtslos betrachtet werden kann.

Der betroffene Bezirksrichter selber hat sich ebenfalls mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gewandt. Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil der Richter zur Beschwerde gar nicht befugt sei. Der Bezirksrichter warf dem Obergericht unter anderem vor, ihn durch dir Gutheissung der Ausstandsgesuche in seiner beruflichen Ehre, und damit in seiner Persönlichkeit verletzt zu haben.

Erst kürzlich hat das Obergericht zudem einen Klimaaktivisten wegen Nötigung verurteilt, den der betreffende Bezirksrichter in erster Instanz noch freigesprochen hatte. Die Staatsanwaltschaft hat mehrere solche Fälle ans Obergericht weitergezogen.

(SDA)

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