Er tötete WG-Kollegin und schändete die Leiche
Kleine Verwahrung und Knast für A.D. (34)

22 Monate Haft und eine kleine Verwahrung: Das kassiert A. D. (34) für die Tötung und die Schändung seiner WG-Kollegin.
Publiziert: 13.09.2018 um 16:15 Uhr
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Aktualisiert: 14.09.2018 um 23:13 Uhr
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Mitbewohner A. D. (34) tötete die Französin F.M. (†28)
Foto: zVg

A. D.* (34) kassiert eine unbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten – zudem eine stationäre Massnahme. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Tötung seiner WG-Mitbewohnerin F.M.* (†28) und der Störung des Totenfriedens.

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen im September 2016 seine Mitbewohnerin erwürgt und ihre Leiche geschändet zu haben. Der Beschuldigte war teilweise geständig (BLICK berichtete). Die Tat passierte kurz nach einem heftigen Streit, weil die beiden sich gegenseitig während Auseinandersetzungen gefilmt hatten. Er riss ihr das Telefon aus der Hand und ging damit in sein Zimmer. F. M. folgte ihm – sie wollte ihr Handy zurück.

Therapie wegen Schuldunfähigkeit

Mit einer Hand packte D. den Unterarm der Frau, seinen anderen Arm legte er ihr um den Hals und drückte zu. In Todesangst versuchte F.M., sich mit ihrem freien Arm zu wehren. Vergeblich, der Druck am Hals wurde stärker, die Blutzufuhr zum Gehirn war blockiert. M. verlor das Bewusstsein. Aber auch als sie zu Boden sank, löste D. seinen Griff um den Hals nicht. Erst als sie nach letzten Zuckungen reglos liegen blieb, liess er los.

Die Leiche zerrte er gemäss Anklage in ihr Zimmer. Dann entkleidete er sie und verging sich an ihr. Schliesslich drapierte er ein Springseil über die Leiche, den Griff legte er in ihre Hand. So versuchte er, seine Tat zu vertuschen – eine Entwürdigung der Toten.

Die Haftstrafe von 22 Monaten kassiert er für die Schändung. Weil A. D. bei der Tötung jedoch vollständig schuldunfähig war, kassiert er dafür eine stationäre therapeutische Massnahme. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden. (pma)

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