Er erstach sie brutal mit dem Messer. Schuld an der brutalen Tat seien Schläge in der Kindheit gewesen. Für seine brutale Tat in Zollikon ZH 2014 muss Andreas K. 20 Jahre im Knast schmoren. Obwohl ihn das Obergericht im Mai 2017 des mehrfachen Mordes schuldig sprach, kriegt er jetzt auch noch einen Teil des Erbes von seinen Opfer.
Wegen seiner Tat wurde der Mann zwar für erbunwürdig erklärt. Seine Eltern hinterliessen rund 3,7 Millionen Franken. Rechtmässige Erben wurden drei Geschwister der Ermordeten.
Noch vor dem Urteil des Obergerichts schlossen diese drei Geschwister aber mit dem Verurteilten einen Vertrag. Die Vereinbarung sieht vor, dass der 34-Jährige die Eigentumswohnung seiner Eltern und 100'000 Franken erhalten soll. Damit wollten sie einen allfälligen langjährigen Erbstreit vermeiden.
Rest wird dem Täter ausbezahlt
Das Obergericht entschied, dass das durch die Vereinbarung erlangte Vermögen zur Kostendeckung des Strafverfahrens zu verwenden sei. Der Rest sollte an den Täter ausgezahlt werden, wie aus dem am Montag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.
Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich legte gegen die Auszahlung des Überschusses an den Verurteilten Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie vertritt die Ansicht, dass die Vereinbarung zwischen Täter und Erben als unzulässig zu erklären sei.
Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden seien, müssen gemäss Staatsanwaltschaft eingezogen werden. Damit werde der Grundsatz durchgesetzt, wonach sich Straftaten nicht lohnen dürften.
Das Bundesgericht hält nun fest, dass der 34-Jährige auch ohne seine Straftat irgendwann den Nachlass seiner Eltern geerbt hätte. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Erbunwürdigkeit habe er jedoch nicht die Stellung eines Erben erlangen können.
Die Geschwister der Getöteten hätten nicht auf einen ihnen zustehenden deliktischen Erlös verzichtet. Vielmehr hätten sie dem Verurteilten durch ein legales Rechtsgeschäft Vermögenswerte zukommen lassen, die sie durch Erbschaft erlangt hätten, schreibt das Bundesgericht. (SDA)
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