Am 4. Juni 2024 kam es in Knonau zu einem Tötungsdelikt. Ein 80-jähriger Mann tötete seine 78-jährige Ehefrau mit einer Schusswaffe und richtete sich anschliessend selbst.
Im Zuge der Ermittlungen eröffnete die auf besondere Untersuchungen spezialisierte Abteilung der Staatsanwaltschaft II ein Strafverfahren gegen einen zur Tatzeit 58-jährigen Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich. Der Mann wurde Mitte Juni 2024 wegen des Verdachts auf Vermögensdelikte verhaftet.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Untersuchungen nun abgeschlossen und in diesen Tagen beim Bezirksgericht Affoltern Anklage gegen den Beschuldigten erhoben. Die Staatsanwaltschaft hält aufgrund der erhobenen Beweise zwei Tathergänge für möglich und hat entsprechend beide angeklagt.
In versiegeltes Haus eingedrungen
Gemäss einer Tatvariante soll der Beschuldigte in das versiegelte Einfamilienhaus in Knonau eingedrungen sein und Bargeld in tiefer vierstelliger Höhe entwendet haben. Anschliessend soll er im Einsatzjournal des Polizei-Informationssystems (POLIS) einen tatsachenwidrigen Eintrag gemacht haben, um diese Umstände zu vertuschen. Hier werden ihm Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Siegelbruch sowie Urkundenfälschung im Amt zur Last gelegt.
Gemäss der zweiten Tatvariante sollen unbekannte Drittpersonen in das versiegelte Einfamilienhaus eingedrungen sein und dort Vermögenswerte entwendet haben. Sie sollen bei der Flucht vom Beschuldigten überrascht worden sein und dabei die entwendeten Vermögenswerte fallengelassen haben. Der Beschuldigte habe sie sich in der Folge angeeignet. Anschliessend soll er im Einsatzjournal des Polizei-Informationssystems (POLIS) einen tatsachenwidrigen Eintrag gemacht haben, um diese Umstände zu vertuschen. Hier werden ihm Hehlerei, Begünstigung und Urkundenfälschung im Amt vorgeworfen.
Es gilt die Unschuldsvermutung
Das Gericht wird darüber zu entscheiden haben, ob und wenn ja, welchen Tathergang es als bewiesen erachtet. Bis zu einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss gilt die Unschuldsvermutung.
Mit der Anklageerhebung ist nun die Verfahrens- wie auch die Kommunikationshoheit an das zuständige Gericht übergegangen. Die Staatsanwaltschaft beantwortet deshalb über den Inhalt dieser Medienmitteilung hinaus keine weiteren Fragen.