Gegendarstellung
- Grundlage der Berichterstattung «Schon fünf Strafverfahren gegen Zürcher IV-Gutachter» vom 24. Januar 2022 im Online-Angebot des «Blicks» ist die Behauptung, dass das Gespräch mit dem Gutachter nur 36 Minuten gedauert habe. Diese Behauptung entbehrt der faktischen Grundlage. Tatsache ist: Das Bundesgericht stellt mit Entscheid vom 22.12.2015 (BGer BC-558/2015) fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden widersprüchliche Angaben zur Dauer gemacht hat: einmal 45 Minuten, dann 35 Minuten. Entgegen diesen Widersprüchen stellt der «Blick» die Gesprächsdauer von 36 Minuten als Fakt dar. Das ist falsch.
- Im «Blick»-Beitrag wird zudem behauptet, dass über das ganze Gespräch eine Tonaufnahme vorliege. Diese Behauptung entbehrt einer faktischen Grundlage. Tatsache ist: Es existiert keine Originalaufnahme des Gesprächs mit dem Gutachter. Der Beschwerdeführer gab an, das Original selbst vernichtet zu haben. Er verfüge nur über eine Kopie. Ob Original und Kopie identisch sind, lässt sich nicht feststellen. Tatsache ist jedoch: Entgegen den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers über die Dauer des Gesprächs deckt die Kopie nur 36 Minuten des Gesprächs ab.
- Der Blick schreibt, dass Henning Mast Psychiater sei und das oben erwähnte Gespräch geführt habe. Diese Aussagen sind falsch. Henning Mast ist Facharzt für Neurologie und das Gespräch wurde von einem anderen Arzt geführt.