Dermatologin Annalis S. (†73) erstickt
Verdächtiger im Mordfall von Küsnacht ZH kommt frei

Im Falle der getöteten Annalis S. (†73) hat das Bundesgericht beschlossen, einen Tatverdächtigen aus der U-Haft zu entlassen. Gegen den Mann liegen nicht genug Beweise vor.
Publiziert: 07.03.2019 um 12:01 Uhr
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Annalis S. (†73) wurde am 20.08.2016 in ihrem Haus in Küsnacht ZH brutal ermordet.
Foto: zVg

Annalis S. (†73) wurde am 20. August 2016 brutal ermordet. Die Dermatologin aus Küsnacht ZH wurde zu Hause ausgeraubt und erstickt (BLICK berichtete).

Gemäss der Staatsanwaltschaft Zürich soll die Tochter der Frau ihren Freund zur Tat angestiftet haben, um an das Erbe zu gelangen.

Der Mann soll zusammen mit einem Kollegen am Werk gewesen sein. Dieser sass bisher in Untersuchungshaft. Nun wird er aber entlassen, wie das Bundesgericht entschieden hat. Trotz der fortgeschrittenen Strafuntersuchung liegen nicht ausreichend Beweise oder Indizien gegen den Mann vor, heisst es.

Annalis S. führte erfolgreich eine Praxis im Zürcher Seefeld. Ihre Mörder hatten nach der Tat Wertgegenstände, Uhren und Bankkarten mitgenommen.

Die Auswertung der Telefonranddaten der beiden Männer ergab, dass sie ihre Handys in der Tatnacht um 3.30 Uhr abstellten. Zuvor hatten sie mehrmals miteinander telefoniert. Um halb sechs Uhr in der früh gingen beide Mobiltelefone im Zürcher Seefeld wieder ans Netz.

Erste Beschwerde abgewiesen

Unter anderem wegen dieser Parallele geht die Staatsanwaltschaft von einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers aus, der im März 2018 in Zürich verhaftet wurde. Die erste Beschwerde des Mannes gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft wurde vom Bundesgericht im August 2018 noch abgewiesen.

Ein Haftentlassungsgesuch des Mannes vom Dezember hat die Zürcher Justiz gemäss Bundesgericht aber zu unrecht abgewiesen. Die Lausanner Richter halten fest, dass seit ihrem letzten Urteil in dieser Sache keine neuen Indizien oder Beweise gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien. Ein konkreter Tatbeitrag des Mannes sei nicht ersichtlich, weshalb die Fortführung der Untersuchungshaft unzulässig sei. (SDA)

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