Am frühen Morgen des 30. Dezember 2014 tötete der 32-jährige Bennet S.* in der Villa seiner Eltern in Küsnacht ZH seinen Bekannten A.M. (23) in einem Gewaltexzess. Der Galeristensohn war wegen seines Kokain-und Ketaminkonsums in einen psychotischen Zustand mit Wahnvorstellungen geraten.
Dies offenbarte die heute zugänglich gemachte Anklageschrift der Zürcher Staatsanwaltschaft. Bennet S. muss sich ab dem 27. März vor dem Bezirksgericht Meilen verantworten.
Die brutale Tötung seines Kollegen war nur das letzte Glied einer unglaublichen Gewaltspirale, hervorgerufen durch eine völlig ausser Kontrolle geratenen Drogensucht. Hauptsächlich die Kombination von Ketamin und Kokain bildeten bei Bennet S. schwere Psychosen und Wahnvorstellungen.
Hexen und Geister gesehen
Gemäss Anklage griff er 2011 bei einer solchen Episode seinen Vater mit einem Gehstock an. In seinem Wahn glaubte er, seine Angehörigen seien Hexen. Obwohl er nach Einweisung in eine psychiatrische Klinik ausdrücklich vor weiterem Konsum gewarnt worden war, liess der junge Mann nicht von den gefährlichen Drogen ab.
Im Juli 2014, als er mit seiner Freundin auf Ibiza weilte, kam es zu einem weiteren Drogenexzess. Bennet S. glaubte in seinem Wahn, alle Anwesenden auf einer Party seien Geister. Seine Freundin müsse entscheiden, ob er dem Fegefeuer geopfert werden müsse. Laut Anklageschrift sei er sich dann sicher gewesen, dass er seine Freundin eigentlich umbringen müsse.
In diesem psychotischen Zustand versuchte er während einer Taxifahrt, seine Freundin aus dem fahrenden Taxi zu stossen. Zu diesem Zeitpunkt war der Mann gemäss dem Staatsanwalt jedoch nicht schuldfähig.
Die junge Frau beschuldigt ihren Ex-Freund jedoch zudem der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Die Taten seien in einem Londoner Hotel geschehen.
Kerze in den Mund gerammt
Die gravierendste Tat war jedoch die Tötung des Bekannten in der Goldküstenvilla. Der Staatsanwalt wirft dem 1,96 Meter grossen Bennet S. vor, er habe den schweizerisch-britischen Doppelbürger A.M. erst mit der Faust, dann mit Schlägen verschiedener Skulpturen und mit einem 1,2 Meter hohen und sechs Kilo schweren Kerzenständer, gegen Körper und Kopf geschlagen. Schliesslich habe er dem noch lebenden M. eine Kerze in den Mund gerammt und ihn gewürgt.
Der Staatsanwalt nimmt an, dass der Kunsthändlersohn auch in jener Nacht unter massivem Drogeneinfluss gestanden hatte. Er klagt ihn deshalb wegen Verübens einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit an.
Er beantragt eine Strafe von acht Jahren (bei fahrlässigem Handeln bei der Tat) oder 13 Jahren, wenn das Gericht ein eventualvorsätzliches Handeln annimmt.
Die Verteidigung von Bennet S. bestreitet die strafrechtliche Schuld hinsichtlich der Tötung von A.M. Ihr Mandant habe die Tat in voller Unzurechnungsfähigkeit begangen. Auch den Vorwurf, er habe seine Freundin vergewaltigt und sexuell genötigt, werde bestritten. Dasselbe gelte auch für den Tötungsversuch (Taxifahrt).
* Name der Redaktion bekannt