Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde des Zuger Heimatschutzes gegen die Entlassung der Kantonsschule aus dem Inventar im April vergangenen Jahres ab. Auf dieser Ebene war die als Verein konstituierte Organisation legitimiert, rechtliche Mittel zu ergreifen.
Dieses Verbandsbeschwerderecht gilt jedoch nur auf kantonaler Ebene und nicht vor Bundesgericht, wie dieses in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil festhält. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz behält es nur gesamtschweizerisch tätigen Organisationen vor, ans höchste Schweizer Gericht zu gelangen.
Der Zuger Regierungsrat hatte im Juni 2020 entschieden, dass die Kantonsschule Zug nicht unter Denkmalschutz gestellt wird. Er entliess die betroffenen Gebäude deshalb aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler. Hintergrund ist die geplante Sanierung der im Jahr 1975 gebauten Schule. (Urteil 1C_308/2022 vom 19.7.2023)
(SDA)