In Meggen LU
Container für Flüchtlinge wurden rechtmässig erstellt

Das Bundesgericht hat die Baubewilligung für eine bereits in Betrieb stehende Flüchtlingsunterkunft in Meggen LU bestätigt. Es hat eine Beschwerde von Anwohnern abgewiesen, weil es sich um ein Provisorium handle, das einem öffentlichen Interesse diene.
Publiziert: 04.10.2023 um 11:36 Uhr
Blick auf die von gewissen Nachbarn bekämpfte Kollektivunterkunft für kriegsvertriebene Personen aus der Ukraine in Meggen. (Archivaufnahme)
Foto: URS FLUEELER

Die Gemeinde Meggen hatte die neu gebaute Containersiedlung im Gebiet Gottlieben am 1. März 2023 dem Kanton Luzern übergeben. Im September zog die Gemeinde nach sechs Monaten Betrieb eine positive Bilanz. Nach dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts steht auch fest, dass die Baute rechtmässig erstellt worden ist.

Der Gemeinderat hatte im September 2022 das Bauprojekt bewilligt. Gegen die Containersiedlung, die längstens drei Jahre stehen und rund hundert Schutzsuchenden aus der Ukraine Platz bieten soll, regte sich aber aus der direkten Nachbarschaft Widerstand.

Wegen einer hängigen Beschwerde einer Anwohnerin und eines Anwohners musste die Gemeinde zwischenzeitlich die Bauarbeiten unterbrechen. Im Dezember 2022 bestätigte das Kantonsgericht die Baubewilligung, und der Bau konnte fertig gestellt werden.

Die Anwohnerin und der Anwohner gelangten darauf an das Bundesgericht. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass der Containerbau weder zonenkonform noch bewilligungsfähig sei.

Der Bau liegt in einer Zone für öffentliche Zwecke, Asylunterkünfte sind aber nicht ausdrücklich vorgesehen. Das Kantonsgericht Luzern stufte den Bau trotzdem als zonenkonform ein, weil er im öffentlichen Interesse und nur eine Zwischennutzung sei. Es würde hier zu weit führen, eine Zonenplanänderung durchführen zu müssen.

Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass das Kantonsgericht damit das Recht nicht willkürlich angewandt habe. Es habe «in vertretbarer Weise» davon ausgehen dürfen, dass «das öffentliche Interesse an der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe» gewichtig genug sei, um «unter den gegebenen Umständen die entgegenstehenden privaten Interessen» zu überwiegen.

In der Beschwerde wurde auch bemängelt, dass für die Baubewilligung kein Planverfahren durchgeführt worden sei. Doch auch hier widerspricht das Bundesgericht.

Der Bau habe keine übermässigen Auswirkungen auf die Nachbarschaft, weder durch seine Grösse noch durch die zu erwartenden Immissionen, hiess es im Urteil. Zudem sei es nur ein Provisorium, das ferner einem öffentlichen Zweck diene. Ein Planverfahren sei deswegen nicht nötig. (Urteil 1C_585/2022 vom 31. August 2023)

(SDA)

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