Dem heute 57-Jährigen war vorgeworfen worden, zwischen dem 5. und 23. Juli 2018 einen Steinadler, zeitweise zwei, in einem Stall gehalten zu haben. Dies habe er ohne die erforderliche kantonale Bewilligung getan und obwohl ihm die Anweisung erteilt worden sei, die Tiere so schnell wie möglich anderswo unterzubringen.
In erster Instanz hatte das Bezirksgericht Sitten den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 330 Franken verurteilt. Das Kantonsgericht ist nun zu einem anderen Urteil gekommen. Der Wildhüter habe weder gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel noch gegen das Tierschutzgesetz verstossen.
(SDA)
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