François G. muss in den Sicherheitsvollzug
Beschwerde von Marie-Mörder von Bundesgericht abgelehnt

Der Mörder von Marie, François G., muss in den Sicherheitsvollzug. Eine entsprechende Beschwerde hat das Bundesgericht am Donnerstag abgelehnt. Der Waadtländer ermordete 2013 die 19-jährige Marie und muss dafür lebenslang in Haft.
Publiziert: 11.08.2022 um 12:27 Uhr
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François G. muss in den Sicherheitsvollzuh – er ist noch immer zu gefährlich.
Foto: Keystone

François G.* (45), der Mörder von Marie (†19), darf weiterhin in einer Abteilung mit erhöhten Sicherheitsmassnahmen untergebracht werden. Der Waadtländer legte beim Bundesgericht vergeblich eine Beschwerde gegen seine Verlegung von der Justizvollzugsanstalt Thorberg BE in die Pöschwies in Regensdorf ZH ein.

François G. verlangte zudem, dass er seine lebenslängliche Freiheitsstrafe im ordentlichen Vollzug in einem Gefängnis in der Romandie verbüssen kann. Das Bundesgericht hat diese Begehren in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil abgewiesen.

Wegen der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wurde er Ende Juli 2019 ins Gefängnis Thorberg im Kanton Bern überstellt und dort dem Sicherheitsvollzug zugeteilt. Nach rund zwei Jahren ordnete die Vollzugsbehörde eine Versetzung ins Gefängnis Pöschwies in Regensdorf ZH an.

Erhöhte Sicherheitsmassnahme weiterhin nötig

Auf der Basis einer kriminologischen Evaluation wurde entschieden, dass für den Vollzug weiterhin erhöhte Sicherheitsmassnahmen notwendig seien. Deshalb wurde der Mann auch in Regensdorf in einer Sicherheitsabteilung untergebracht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die Behörde für ihren Entscheid die beiden unabhängig voneinander erstellten psychiatrischen Gutachten von 2014 aus dem Strafverfahren berücksichtigen, wie das Bundesgericht festgehalten hat. Der Mann hatte kritisiert, dass diese zu alt seien.

Das Alter spielt laut den Bundesrichtern alleine keine Rolle, sondern auch die Entwicklung einer Person, die seit der Erstellung eines Gutachtens stattgefunden hat. Diesbezüglich geht aus dem höchstrichterlichen Urteil klar hervor, dass der Verurteilte keine Einsicht in die Schwere seiner Tat und seiner psychischen Störung hat.

Bekommt Mörder unentgeltliche Rechtspflege?

Das Bundesgericht hat auch weitere Rügen des Beschwerdeführers abgewiesen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass für den seit unterdessen rund zwei Jahren dauernden Vollzug in einer Sicherheitsabteilung die gesetzliche Grundlage fehle und das Vorgehen nicht verhältnismässig sei.

Lediglich in einem untergeordneten Punkt haben die Bundesrichter dem Mann Recht gegeben. So muss das Waadtländer Kantonsgericht nochmals prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Die kantonalen Instanzen hatten ein entsprechendes Gesuch abgewiesen, weil der Verurteilte seine finanziellen Verhältnisse nicht belegt hat.

Er erdrosselte 19-Jährige und erschoss eigene Freundin

Der Beschwerdeführer hatte am 13. Mai 2013 die 19-jährige Marie in Payerne VD in ein Auto gezerrt und entführt. In der Nacht auf den 14. Mai erdrosselte er die Frau in einem Wald bei Châtonnaye FR. Der Mann verbüsste zum Zeitpunkt der Tat eine Reststrafe in Hausarrest.

Er hatte 1998 seine damalige Ex-Freundin in einem Chalet in La Lécherette VD vergewaltigt und danach erschossen. Dafür wurde er im Alter von 22 Jahren zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt. Nach der Ermordung von Marie wurde der Mann zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt und es wurde eine Verwahrung angeordnet. Die Verbüssung der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung vor. (SDA/chs)

* Name geändert

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