Ein Pflegehelfer, der eine 83-jährige Bewohnerin eines Pflegeheims vergewaltigt hatte, ist am Mittwoch vom Genfer Strafgericht wegen sexueller Handlungen an einer urteilsunfähigen Person schuldig gesprochen worden. Die Richter verurteilten den 39-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 12 Monate unbedingt.
Für die bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren setzte das Gericht eine Bewährungsfrist von vier Jahren an. Unter Berücksichtigung der bereits in Untersuchungshaft verbrachten Tage muss der Mann noch fünf Monate im Gefängnis absitzen.
Mit dieser Strafe gingen die Richter weiter als die Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von drei Jahren gefordert hatte, davon sechs Monate unbedingt. Wegen eines weiteren Übergriffs auf einen 93-jährigen Heimbewohner wurde der Angeklagte aus Mangel an Beweisen hingegen freigesprochen.
Opfer noch immer tief traumatisiert
Wie von der Staatsanwaltschaft gefordert, verhängte das Gericht gegen den Mann zudem ein lebenslanges Berufsverbot mit schutzbedürftigen Erwachsenen sowie im Gesundheitsbereich. Auch darf der Mann nicht mehr mit der von ihm vergewaltigten Frau in Kontakt treten.
Das Opfer ist immer noch tief traumatisiert von dem Angriff, den es am 16. Juni 2020 in ihrem Schlafzimmer erlitten hat. Auch muss der Mann dieser Frau 15'000 Franken Genugtuung zahlen, womit er bereits begonnen hat.
Das Fehlverhalten des Angeklagten wiege schwer, sagte die Gerichtspräsidentin. Als Pfleger habe der Mann die Pflicht gehabt, die Bewohner zu schützen und zu pflegen. Er habe sich aber bewusst dafür entschieden, die an Parkinson leidende Bewohnerin anzugreifen. Er habe sich ausschliesslich von seiner sexuellen Lust leiten lassen.
Einsicht des Angeklagten ungenügend
Als der Angeklagte begann, bizarre Fantasien von älteren Menschen zu entwickeln, hätte er Hilfe suchen und vor allem darauf verzichten müssen, sich in einem Pflegeheim zu bewerben, urteilte das Gericht. Frustrationen in seinem Berufs- und Familienleben seien keine Erklärung oder Rechtfertigung für seine Taten.
Das Gericht ging aufgrund seiner von psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierten gerontophilen Störung der Sexualpräferenz von einer leicht eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus.
Auch die gute Zusammenarbeit, die Entschuldigungen und die als aufrichtig empfundene Reue des Mannes berücksichtigte das Gericht. Die Richter waren hingegen der Ansicht, dass die Einsicht des Angeklagten ungenügend war. (SDA)