Partner bei Streit um Joint mit Messer verletzt
Deutsche (29) muss die Schweiz verlassen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Deutschen abgewiesen, die wegen versuchter Tötung ihres Lebensgefährten zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Sie hatte die Höhe der Strafe und die verfügte Landesverweisung angefochten.
Publiziert: 20.01.2022 um 12:09 Uhr
Am Donnerstag fiel das Urteil im Bundesgericht in Lausanne.
Foto: AFP via Getty Images

Die Beschwerdeführerin (29) stach ihrem Partner im April 2019 mit einem Messer in den Hals. Das Paar stand unter Alkohol- und Drogeneinfluss und hatte sich über einen Joint gestritten. Der Mann erlitt eine lebensbedrohliche Verletzung. Er blieb eine Woche im Krankenhaus.

Die Waadtländer Justiz war der Ansicht, dass die Tat mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren zu bestrafen sei. Angesichts der geistigen Retardierung der Verurteilten wurde die Strafe auf vier Jahre reduziert. Die Frau kämpft seit ihrer Kindheit mit schweren Anpassungsschwierigkeiten und erhielt einen Beistand. Sie schloss weder eine Ausbildung ab, noch ging sie einer Arbeit nach.

Rügen der Beschwerdeführerin abgewiesen

In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht die Rügen der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Festsetzung der Strafe und die Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit durch die Waadtländer Vorinstanz seien nicht zu beanstanden.

Gemäss den Waadtländer Richtern wäre die Schuld der Frau «erdrückend», wenn sie voll zurechnungsfähig gewesen wäre. Die Entschuldigung und die psychiatrische Behandlung würden durch die belastenden Elemente wie den Drogenkonsum und die egoistische und aggressive Haltung der Frau aufgewogen.

Kontakt mit Familie von Deutschland aus pflegen

In Bezug auf die Landesverweisung teilt das Bundesgericht ebenfalls die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts. Zwar habe die Beschwerdeführerin die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz verbracht, doch habe sie sich weder sozial noch beruflich integriert.

Zudem verfüge sie nicht über die Obhut ihrer vier Kinder. Unter diesen Umständen sei eine Wegweisung nach Deutschland zulässig. Von dort aus könne sie den Kontakt zu ihren Kindern und ihren Eltern weiterhin pflegen. Auch sei dort die Fortsetzung ihrer Behandlung möglich. (SDA)

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