Die gewerbliche Tätigkeit ist nicht mit dem Reglement der Eigentümerschaft vereinbar. Das Bundesgericht stützt damit das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts. Dieses hatte einer anderen Stockwerkeigentümerin Recht gegeben, welche auf Unterlassung der Betreuungstätigkeit geklagt hatte.
Das Reglement der Stockwerkeigentümerschaft hält fest, dass eine gewerbliche Tätigkeit nur zulässig ist, wenn die Ruhe im Gebäude damit nicht gestört wird. Für die Mehrheit der Bundesrichter ist klar, dass Kinder Lärm verursachen, was im Widerspruch zum Reglement steht.
(SDA)
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