Die Straftaten liegen rund zehn Jahre zurück. Damals sollen acht Männer mit der jungen Frau gegen deren Willen einen «Gang Bang» veranstaltet haben. Einige der in dieser Sache ergangenen Urteile sind unterdessen rechtskräftig.
Bei einem der mutmasslichen Täter bestätigte der Strafappellationshof 2009 die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren.
Die ihm zur Last gelegten Straftaten sind versuchte und vollendete Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gegenüber der 17-Jährigen. Zudem wurde er wegen Förderung der Prostitution und wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt.
Das Bundesgericht hatte Ende 2010 das erste Mal in dieser Sache zu entscheiden. Es hiess eine Beschwerde des Mannes gut und wies den Fall zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Der Strafappellationshof bestätigte die Schuldsprüche, sprach den Mann aber vom Vorwurf der vollendeten Vergewaltigung frei. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten.
Wiederum zog der mutmassliche Täter vor Bundesgericht, das die Beschwerde diesmal aus formellen Gründen guthiess und ein zweites Mal zurückwies. Als korrekt erachtete das Bundesgericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Zum unterdessen dritten Mal musste der Strafappellationshof den Fall beurteilen und sprach den Mann bezüglich der zehn Jahre zurückliegenden Geschehnisse frei.
Im Gegensatz zum vorherigen Urteil und aufgrund einer völlig neuen Auslegung und Würdigung der Beweise kam er zum Schluss, dass die Aussagen der jungen Frau nicht glaubwürdig seien. Dieses Mal zogen die Staatsanwaltschaft und das Opfer den Fall weiter.
Wie das Bundesgericht nun festhält, verstiess die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung gegen Bundesrecht. Die Lausanner Richter zweifeln nicht an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Opfers. (SDA)