Weil Nekti T. EU-Bürger ist
Totraser von Schönenwerd wird nicht ausgeschafft

Einen Teil seiner sechsjährigen Haftstrafe hat Nekti T. bereits abgesessen. Obwohl die Raserfahrt von Schönewerd die junge Lorena (†21) das Leben kostete, wird der Täter die Schweiz aber nicht verlassen müssen.
Publiziert: 22.07.2015 um 09:42 Uhr
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Aktualisiert: 07.10.2018 um 11:23 Uhr
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Nekti T. im Oktober 2010 auf dem Weg zum Amtsgericht.
Foto: Blick

Die Tragödie liegt bereits fast sieben Jahre zurück. In der Nacht vom 8. November 2008 liefert sich der damals 18-jährige Grieche Nekti T.* in Schönenwerd SO ein Raser-Rennen mit seinen Kollegen. Innernorts kracht T. in ein abbiegendes Auto. Auf der Rückbank sitzt die 21-jährige Lorena W. Sie überlebt den Horror-Unfall nicht.

Nekti T. wurde vom Solothurner Obergericht 2012 unter anderem wegen vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Entscheid wurde im Jahr darauf vom Bundesgericht bestätigt.

Migrationsamt wollte Nekti T. ausweisen

Und die Tat sollte für den hier geborenen Nekti T. noch weitere Folgen haben. Aufgrund des Urteils wiederrief das kantonale Migrationsamt Solothurn die Niederlassungsbewilligung des Totrasers von Schönewerd. Nekti T. sollte die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus der Haft verlassen. Das Bundesgericht verhindert diese Massnahme nun jedoch, wie die «Berner Zeitung» schreibt.

Die Massnahme müsse im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, begründet das Gericht den Entscheid. Es schätzt die Wiederholungsgefahr bei Raser T. jedoch als gering ein, wie verkehrspsychologische Gutachten zeigen würden. Auch wenn er seine Situation «etwas beschönige», sei bei ihm die Absicht zu erkennen, seine Verkehrseinstellung ändern zu wollen.

Bundesgericht sieht Anforderungen nicht erfüllt

Weiter fügt das Bundesgericht an, dass der Mann kaum noch einen Bezug zu seinem Heimatland Griechenland habe und auch die Sprache würde er nur noch knapp mündlich beherrschen. Trotz einer fristlosen Kündigung seines Arbeitgebers habe Nekti T. zudem seine Gipserlehre erfolgreich abgeschlossen. Alles in allem würden die Anforderungen für eine Widerrufung der Niederlassungsbewilligung damit nicht erfüllt.

Das Bundesgericht weist bei seiner Beurteilung aber mit «Nachdruck» darauf hin, dass sich diese Einschätzung jederzeit ändern könnte, sollte er rückfällig werden. (cat)

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