Auf einen Blick
- Mexikanischer Konzern Bimbo darf Marke in der Schweiz nicht eintragen
- Bundesgericht bestätigt Ablehnung wegen diskriminierender Bedeutung des Begriffs
- Bimbo-Gruppe gehört mit knapp 140'000 Mitarbeitenden zu grössten Lebensmittelproduzenten weltweit
Der mexikanische Lebensmittelkonzern Bimbo kann seine Marke «Bimbo QSR» in der Schweiz nicht eintragen lassen. Das Bundesgericht hat die Ablehnung durch das Bundesverwaltungsgericht und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum aufgrund der diskriminierenden Bedeutung des Begriffes bestätigt.
Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil fest, dass nach Schweizer Recht die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke verweigert oder für ungültig erklärt werden kann, wenn die Marke gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst. Als sittenwidrig gelten insbesondere auch Namen oder Zeichen mit rassistischem Inhalt.
Die Lausanner Richter kamen in dem am Freitag veröffentlichten Urteil zum selben Entscheid wie das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Mai. Demnach ist der Begriff Bimbo «ein stark diskriminierendes Schimpfwort für Personen mit dunkler Hautfarbe».
Keinen Bezug zur Schweiz
Die Beschwerdeführerin mit Sitz in Mexiko hatte unter anderem geltend gemacht, dass das Wort Bimbo keine feste Bedeutung habe und von der deutschsprachigen Bevölkerung unterschiedlich verstanden werde. Bimbo bedeute auf Italienisch Kleinkind oder kleiner Bub. Häufig werde dieses Wort im Deutschen aber auch für Handlanger oder entsprechend dem englischen Sprachgebrauch für eine attraktive, aber nicht intelligente Frau verwendet.
Weiter argumentierte die Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz auf Beweismittel stütze, die keinen Bezug zur Schweiz hätten und deshalb nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Gemeint waren damit deutsche Onlinewörterbücher mit der Internetdomain-Endung für Deutschland, wie etwa duden.de und andere.
Domain-Endungen grenzen keine Sprachräume ab
Diese Wörterbücher seien auf das Sprachverständnis in Deutschland zugeschnitten und eigneten sie sich nicht, um die Schweizer Bedeutung des Wortes Bimbo zu ermitteln, kritisierte die Beschwerdeführerin. Vielmehr hätte die Vorinstanz auf Wörterbücher abstellen müssen, die den Deutschschweizer Wortgebrauch von Bimbo berücksichtigen.
Dem entgegnete das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden könne, soweit sie diesen Onlinewörterbüchern alleine wegen ihrer Domain-Endung jede Relevanz für den schweizerhochdeutschen Sprachraum abspreche. Domain-Endungen würden keine Sprachräume abgrenzen, sondern vielmehr der fernmeldetechnischen Zuordnung von Internetseiten zu einzelnen Ländern dienen.
Knapp 140'000 Mitarbeitende
Zudem beruhe der Duden zum Beispiel auf einem grossen Textkorpus, in den auch Schweizer Publikationen einfliessen würden, so das Bundesgericht. Es hält fest, dass der Duden Online dem Wort Bimbo eine herabsetzende Bezeichnung für einen Menschen mit dunkler Hautfarbe beimisst.
Ferner weist das Bundesgericht drauf hin, dass in diesem Eintrag ein Hinweis auf eine abweichende Bedeutung von Bimbo in der Schweiz oder in Österreich fehlt. Der Duden gehe damit implizit davon aus, dass dieses Substantiv im gesamten deutschen Sprachraum einheitlich verwendet werde.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hatte das Gesuch um einen Markeneintrag bereits bei dessen Einreichung Ende 2018 vorläufig abgelehnt. Mit einem Entscheid im Juli 2023 bestätigte es diese Ablehnung.
Die mexikanische Bimbo-Gruppe mit dem Schwerpunkt Backwaren gehört mit knapp 140'000 Mitarbeitenden zu den weltweit grössten Lebensmittelproduzenten.