Verwahrung in der Schweiz
Die Debatte flammt wieder auf

Sie ist immer wieder Thema: Die Verwahrung. Zuletzt kritisierte die nationale Folterkommission die Bedingungen. Doch Verwahrung ist nicht gleich Verwahrung. Wir klären auf.
Publiziert: 06.11.2022 um 09:43 Uhr
|
Aktualisiert: 06.11.2022 um 10:44 Uhr
1/4
Verwahrter in der Zürcher Strafanstalt Pöschwies im Jahr 2006. Die Insassen von geschlossenen Haftanstalten haben schwerste Sexual- und Gewaltverbrechen begangen, getötet, geschändet.
Foto: KEYSTONE Sobli
Rebecca Wyss

Immer wieder flammt die Debatte über die Verwahrung auf. Vergangene Woche meldete sich die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) zu Wort. Zwei Jahre lang hatte sie die Situation von ordentlich Verwahrten überprüft und fordert nun für diese «Spezialeinrichtungen oder Spezialabteilungen in bestehenden Einrichtungen». Und weiter: «Grössere Zellen oder die Zuteilung von zwei Zellen», offene Türen, eigene Möbel, ein Handy, ein Haustier.

«Gehts noch?», denkt jetzt so mancher. Fakt ist: Die ordentliche Verwahrung ist keine Strafe. Sie ist eine Massnahme und dient dazu, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern zu schützen.

Die Sicherheitsmassnahme kommt nach der Freiheitsstrafe. «Ihre Strafe haben die verwahrten Personen bereits verbüsst», schreibt die Folterkommission. Ihre Rechte dürften deshalb «nur so weit eingeschränkt werden, als dies für den Schutz der Öffentlichkeit nötig ist».

Verwahrung ist nicht gleich Verwahrung

Drei Formen der Verwahrung kennt die Schweiz:

Die lebenslängliche Verwahrung wird für extrem gefährliche und nicht therapierbare Täter mit hoher Rückfallgefahr angeordnet. Eine Entlassung ist fast unmöglich. Es müssten neue, wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden. Und mit diesen gezeigt werden, dass der Täter für niemanden mehr eine Gefahr darstellt. Nur eine Person ist lebenslang verwahrt: Mike A. Er tötete 2008 in seiner Wohnung in Märstetten TG eine thailändisches Prostitutierte aus Zürich, mit zwei Messerstichen während des Sexes, packte die Leiche in einen Koffer, fuhr mit dem Töffli in einen Wald und warf ihn einen Abhang hinunter.

Die ordentliche Verwahrung gilt auf unbestimmte Zeit, trifft Täter, die schwere Gewalt- oder Sexualdelikte begangen haben, als gefährlich und untherapierbar gelten. Eine Entlassung wird regelmässig geprüft, ist aber selten. Laut dem Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug (SKJV) sind 131 Personen ordentlich verwahrt. Darunter ist laut Bundesamt für Statistik eine Frau.

Die kleine Verwahrung in der Kritik

Bei der sogenannt «kleinen Verwahrung» werden schwer gestörte Täter, die als therapierbar gelten, zu einer stationären Massnahme verurteilt. Diese umfasst eine Therapie und dauert maximal fünf Jahre. In dieser Zeit sollen sie lernen, mit ihrer Störung sozialverträglich umzugehen. Die Massnahme wird alle fünf Jahre überprüft, und oft verlängert.

Diese Praxis hat Kritiker. Die ehemalige Luzerner Kantonsrichterin Marianne Heer sagte zu SRF: «Betroffene, die einmal als gefährlich eingestuft worden sind, sind stigmatisiert.» Entlassungen würden «äusserst restriktiv gehandhabt». Der Unterschied zu einer ordentlichen Verwahrung sei nicht gross.

Die Folge: Die Zahl der Personen in der kleinen Verwahrung nimmt zu. 2008 waren es 315, laut dem SKJV sind es heute 849.


Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?