Motorsägen-Mann von Schaffhausen kommt vor Obergericht
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Urteil weitergezogen
Motorsägen-Mann von Schaffhausen kommt vor Obergericht

Ein 54-jähriger Mann, der im Jahr 2017 in Schaffhausen mit einer Motorsäge die Mitarbeiter der CSS-Versicherung angegriffen hat, fordert am kommenden Dienstag vor Obergericht ein milderes Urteil – er wehrt sich gegen die angeordnete stationäre psychiatrische Massnahme.
Publiziert: 23.05.2020 um 20:33 Uhr
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Aktualisiert: 26.05.2020 um 06:36 Uhr
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Der Motorsägen-Mann von Schaffhausen kommt vor Obergericht. Hier: Ein Bild von der Verhandlung im Jahr 2019.
Foto: Andrea Brunner

Sein Verteidiger kündigte damals unmittelbar nach dem Urteil an, den Fall an das Schaffhauser Obergericht weiter zu ziehen. Er macht eine so genannte Putativnotwehr geltend. Das bedeutet, dass eine Person irrtümlicherweise wirklich glaubt, sie werde angegriffen.

Der Beschuldigte F.W.* habe geglaubt, die Versicherungsangestellten würden ihn umbringen wollen. Die Sache sei deshalb als Körperverletzung zu werten, sein Mandant zu entlassen. In Freiheit käme er dadurch aber nicht automatisch: Ein Gericht könnte Sicherheitshaft verhängen und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) danach eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) in einer Psychiatrie verfügen.

Nach Tat geflüchtet

Der Mann hatte am 24. Juli 2017 die Schaffhauser Büros der CSS-Versicherung mit einer laufenden Motorsäge gestürmt und gezielt Mitarbeiter angegriffen. Zwei Männer wurden durch die Säge verletzt. Ein Paar, das sich gerade beraten liess, erlitt einen Schock.

Als die Polizei beim Tatort eintraf, hatte der Angreifer bereits das Weite gesucht und war zum Bahnhof geflüchtet. Er schaffte es, unerkannt bis nach Thalwil am Zürichsee zu fahren, wo er einen Tag später festgenommen wurde. Die CSS ist in Schaffhausen heute nicht mehr in der Vorstadt ansässig. Sie gab die dortigen Büros aus Pietätsgründen auf und suchte sich eine neuen, unbelasteten Standort.

Wegen psychischer Erkrankung schuldunfähig

Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte den 54-Jährigen im September 2019 zu einer stationären Massnahme nach Artikel 59, der sogenannten kleinen Verwahrung. Das heisst, dass der Angreifer eine Therapie erhält, um die Rückfallgefahr zu verringern.

In fünf Jahren wird sein Zustand überprüft und entschieden, ob die Massnahme verlängert wird oder nicht. Dass der Angreifer dann bereits freigelassen wird, ist aber so gut wie ausgeschlossen. Das Gericht folgte mit seinem damaligen Urteil in den meisten Punkten den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung schuldunfähig. Er leidet unter einer schweren Form von paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie. Der Beschuldigte lebt seit März 2018 in der psychiatrischen Klinik in Rheinau ZH. (bra)

*Namen der Redaktion bekannt

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