Etwa ein halbes Dutzend Rechtshilfeersuchen wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten seien eingegangen, sagte Folco Galli, Sprecher des Bundesamtes für Justiz (BJ). Er bestätigte eine Meldung der «SonntagsZeitung», gab aber keine Einzelheiten bekannt.
In den Verfahren geht es unter anderem um Einträge auf sozialen Netzwerken. Die Schweiz werde von den türkischen Behörden ersucht, Einvernahmen durchzuführen und Beweise zu erheben, sagte Galli.
Zunächst muss nun aber geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die verlangte Rechtshilfe überhaupt gewähren zu können. Eine Voraussetzung ist, dass der geltend gemachte Tatbestand in beiden beteiligten Ländern strafbar ist. Wie lange diese Abklärungen dauern, konnte Galli nicht sagen.
Als Straftatbestände im Zusammenhang mit den Rechtshilfeersuchen kommen laut Galli etwa Ehrverletzungsdelikte in Frage oder die Beleidigung eines fremden Staates - damit kann das Staatsoberhaupt gemeint sein. Solche Beleidigungen können gemäss Artikel 296 des Strafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafen geahndet werden.