Terrorismus
Parlament kann über Terror-Strafbestimmungen entscheiden

Der Bundesrat will die Verfolgung terroristischer Straftaten erleichtern. Er hat am Freitag Anpassungen des Strafrechts zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Publiziert: 14.09.2018 um 18:05 Uhr
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Aktualisiert: 14.09.2018 um 23:29 Uhr
Blumen zum Gedenken an die Opfer eines Terroranschlags in Deutschland. In der Schweiz will der Bundesrat im Kampf gegen Terrorismus neue Strafbestimmungen erlassen.
Foto: KEYSTONE/EPA/CLEMENS BILAN

Der Bundesrat wolle der Bedrohung durch Terrorismus noch konsequenter entgegentreten, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga vor den Medien in Bern. Das Recht setze aber auch klare Grenzen.

Im Zentrum steht eine neue Strafbestimmung, die das Anwerben, die Ausbildung sowie das Reisen für terroristische Zwecke unter Strafe stellt. Auch Finanzierungshandlungen fallen darunter.

Heute gibt es Bestimmungen dazu im befristeten Gesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Kaida» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. Nun sollen diese auf eine ständige Rechtsgrundlage gestellt und klarer gefasst werden. In gewissen Bereichen wird die Strafbarkeit ausgeweitet.

Nicht unter die strafbare Anwerbung fällt die Rechtfertigung oder Glorifizierung von Terrororganisationen. Dagegen kann der Antritt einer Reise bereits genügen. Dass die Person am Bestimmungsort ankommt, ist nicht notwendig.

Mit der Gesetzesrevision will der Bundesrat auch die bestehende Strafnorm gegen kriminelle Organisationen anpassen. Diese war in den 90er-Jahren vor allem für den Kampf gegen mafiöse Organisationen geschaffen worden. Nun will der Bundesrat sie auch auf die Verfolgung terroristischer Organisationen zuschneiden.

Um die Strafverfolgung zu erleichtern, werden einzelne Kriterien für das Vorliegen einer kriminellen oder terroristischen Organisation angepasst. So muss etwa die Geheimhaltung nicht mehr zwingend gegeben sein.

Strafbar ist schon die blosse Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Organisation sowie deren Unterstützung. Die Beteiligung müsse sich durch eine Handlung manifestieren, wobei diese nicht kriminell zu sein brauche, erklärte Martin Dumermuth, der Direktor des Bundesamtes für Justiz. Die Bekundung von Sympathie genügt also nicht, ebenso reicht eine Mitgliedschaft nicht aus. Dumermuth gab zu bedenken, dass in der Regel auch keine Mitgliederlisten existierten.

Der Begriff der Unterstützung ist auf jede Handlung anwendbar, mit der das Gefährdungspotenzial der Organisation erhöht werden kann. Straflos bleiben die Unterstützung einer Organisation in Unkenntnis ihrer verbrecherischen Ausrichtung oder eine Aktivität zugunsten einer an der Organisation beteiligten Person ohne Bezug zur Tätigkeit der Organisation.

Geplant sind auch schärfere Strafen. Heute liegt die Höchststrafe bei 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der Bundesrat will diese auf zwanzig Jahre erhöhen. Die Mindeststrafe will er bei drei Jahren festsetzen. In der Vernehmlassungsvorlage hatte er noch ein Jahr vorgeschlagen. Diese Strafmasse gelten jedoch nur für Personen, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligen und dabei einen bestimmenden Einfluss in der Organisation ausüben.

Das Gericht soll Strafen mildern können, wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. Hier kommt der Bundesrat der Forderung des Parlaments nach einer Art von Kronzeugenregelung nach.

Weiter will der Bundesrat im Kampf gegen den Terrorismus die internationale Zusammenarbeit verstärken. So sollen der Austausch und die Auswertung von Informationen über die Terrorismusfinanzierung verbessert werden.

Die Meldestelle für Geldwäscherei soll neu Meldungen aus dem Ausland auch dann bearbeiten können, wenn dazu keine Meldung aus dem Inland vorliegt. Mit der geltenden Regelung könne die Meldestelle mehr als die Hälfte der Meldungen nicht auswerten, sagte Sommaruga.

Zudem sollen Informationen unter Umständen schon vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens übermittelt werden dürfen. Der Bundesrat hat jedoch Kritik aus der Vernehmlassung berücksichtigt und die Bestimmung angepasst.

Informationen sollen nur ausnahmsweise vorzeitig übermittelt werden dürfen, und zwar dann, wenn eine Gefährdung vorliegt oder wenn die Ermittlungen sonst unverhältnismässig erschwert würden. Eine weitere Voraussetzung sei, dass ein Staat die Standards der Schweiz erfülle, sagte Sommaruga.

Anpassen will der Bundesrat ferner das Organisationsverbot im Nachrichtendienstgesetz. Künftig ist nicht mehr zwingend ein formelles Verbot gegen eine Organisation oder Gruppierung durch die Uno notwendig, damit der Bundesrat diese verbieten kann. Es genügt, wenn ein massgebliches Gremium der Uno die Staaten verpflichtet, Massnahmen gegen die Organisation zu ergreifen.

Mit den Änderungen werden auch das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll des Europarats zur Verhinderung und Verhütung des Terrorismus umgesetzt. Nun ist das Parlament am Zug.

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