Am Samstagabend um 18 Uhr fand seine Lebenspartnerin Rolf Erb (†65) tot im Schloss Eugensberg in Salenstein TG. Noch ist die Todesursache unbekannt. Frühestens morgen Dienstag liegen die Ergebnisse der Obduktion vor. Dritteinwirkung ist ausgeschlossen.
Vor zwei Wochen erhielt Erb vom Bundesgericht den Bescheid, dass seine Beschwerde abgelehnt wurde und er eine siebenjährige Haftstrafe definitiv antreten muss. Im Urteil war zu lesen, dass Erb suizidgefährdet und gesundheitlich angeschlagen war.
Zwei Mal Schlaganfall nach Urteil
So gab Erb gegenüber dem Bundesgericht an, dass er im Januar 2014 sowie im September 2015 einen Schlaganfall erlitten hatte, nachdem ein Urteil gegen ihn eröffnet worden war. Zudem war Erb in den letzten Jahren schwer depressiv und selbstmordgefährdet.
Das Zürcher Amt für Justizvollzug, das nach dem Urteil für den Vollzug der Haftstrafe zuständig war, war gewarnt, dass Rolf Erb das Urteil nicht überleben könnte.
Und es hat gehandelt. Laut BLICK-Recherchen hat es Erbs ursprünglichen Haftantritt vom letzten Mittwoch, 5. April 2017, nach hinten verlegt. «Es waren gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts noch Abklärungen und Vorkehrungen zu treffen», sagt Rebecca de Silva vom Zürcher Amt für Justizvollzug. «Deswegen wurde der Termin für den Strafantritt um einige Tage verschoben.»
Haft hätte in den nächsten Tagen begonnen
Trotzdem erreichte das Aufgebot für den Knast vor einigen Tagen Schloss Eugensberg. «Herr Erb hat das schriftliche Aufgebot zum Strafantritt von uns erhalten und hätte seine Strafe in den nächsten Tagen antreten müssen», sagt de Silva.
Wann genau Erb das Schreiben vom Amt erhalten hat und wann er hätte einrücken müssen, sagt de Silva nicht.
Bezüglich Erbs Suizidgefahr scheint sich das Amt für Justizvollzug zumindest Gedanken gemacht zu haben. «Sie können davon ausgehen, dass Themen wie der gesundheitliche oder psychische Zustand eines Straftäters vor Strafantritt in die Überlegungen zur Planung des Vollzugs einbezogen werden», sagt de Silva.
Was das Amt genau unternommen hat, untersteht dem Amtsgeheimnis. Sicher ist: Erb war vor seinem Tod zu Hause und nicht in einer Massnahme oder einer psychiatrischen Klinik.