Er sei der Auffassung, dass zusätzliche Regelungen nicht zu einem besseren Schutz der Opfer beitragen würden, schreibt der Bundesrat in seiner am Donnerstag veröffentlichten Antwort auf eine Interpellation von Yvonne Feri (SP/AG).
Rachepornografie kann ein Ehrverletzungsdelikt sein. Zwar ist eine Darstellung aus dem Intimbereich einer Person für sich allein nicht ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn, wie der Bundesrat festhält. Geht aus den Umständen aber eine Verunglimpfung und Blossstellung des Opfers hervor, ist die Ehre betroffen. Zum Tragen kommen kann auch der Tatbestand der Pornografie.
Vor allem aber sei der Persönlichkeitsschutz zu erwähnen, der durch das Zivilrecht gewährleistet sei, schreibt der Bundesrat. Eine Publikation intimer Aufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person stelle ein Persönlichkeitsverletzung dar. Die betroffene Person könne Schadenersatz und Genugtuung verlangen.
Feri hatte sich erkundigt, ob der Bundesrat dazu bereit wäre, ein ähnliches Gesetz wie jenes in Frankreich zu erarbeiten. Das französische Gesetz zur «digitalen Republik», das im Januar verabschiedet wurde, nimmt Rachepornografie als Delikt auf. Tätern droht eine Strafe von bis zu einem Jahr Gefängnis und 45'000 Euro Busse.