Wenn Kinder die Schule schwänzen und erwischt werden, gibts in den meisten Fällen eine Strafaufgabe. Wenn Eltern aber nicht am Elternabend erscheinen, kann das sogar ein Fall für die Justiz werden.
So passiert in Bülach ZH: Eine Schule hatte die Eltern eines Schülers via Statthalteramt angezeigt. Sie hätten mit ihrem unentschuldigten Fernbleiben gegen das Volksschulgesetz verstossen.
Vater und Mutter des 14-jährigen Buben hatten demnach wiederholt an obligatorischen Anlässen der Schule unentschuldigt gefehlt. Ausserdem hätten sie auch nicht auf Schreiben der Schule, die der Sohn nur wenige Monate lang besuchte, reagiert.
Eltern bekamen Busse von 200 Franken aufgebrummt
Die Schulleitung reagierte und machte die Familie aus Jamaika, die praktisch kein Deutsch spricht, an einem Elterngespräch auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam. Dabei hätten die Eltern eine schriftliche Vereinbarung betreffend zukünftiger Teilnahmen an obligatorischen Schulveranstaltungen unterzeichnet.
Geändert hat sich danach aber nichts. Einen Monat später fehlte das Paar erneut am Elternabend. Bei der Schulleitung riss damit der Geduldsfaden: Via Stadthalteramt wurde den Eltern eine Busse von 200 Franken aufgebrummt. Dagegen erhob das Ehepaar Einsprache und der Fall landete vor dem Bezirksgericht Bülach.
«Wir glauben den Eltern»
Heute folgte in der Angelegenheit nun das Urteil: Das Gericht fand keine Hinweise darauf, dass der besagte Elternabend tatsächlich obligatorisch war. Die Aussagen des Ehepaars vor Gericht seien glaubhaft gewesen. «Wir glauben Ihnen, dass Sie davon ausgingen, dass der Anlass nicht obligatorisch war», sagte der Richter. Die schriftliche Vereinbarung, die das Ehepaar unterzeichnet hatte, beziehe sich ausserdem nur auf obligatorische Anlässe.
Trotz des Urteils ist das Schwänzen von Elternabenden nicht ratsam. Werden diese nämlich an der Schule klar als obligatorisch vorausgesetzt, ist eine Teilnahme auch aus juristischer Sicht Pflicht. Eltern, die nicht am obligatorischen Elternabend der Schule teilnehmen, verstossen gegen die Volksschulverordnung. Durch ihr Fernbleiben erhalten sie einerseits wichtige Informationen über ihr Kind nicht, andererseits können drängende Probleme nicht besprochen und gelöst werden. (cat/SDA)