Einer 35-jährigen Frau aus Kamerun, die im Wahn ihren eigenen Sohn umbrachte, dürfen zwangsweise Medikamente verabreicht werden. Dies hat das Zürcher Verwaltungsgericht entschieden. Kriminalitätsrisiken dürften bei Ausschaffungen nicht exportiert werden.
Die tödliche «Züchtigung» verübte die Mutter im Januar 2019, als sie mit Gürteln und Elektrokabeln auf ihren vierjährigen Sohn losging. Sie fügte ihm dabei auch so genannte «Brennesseln» an Armen und Oberschenkeln zu. Durch das Verdrehen der Haut löste sich ein Fetttröpfchen ins Blut, was zu einer tödlichen Lungenembolie führte.
Frau war nicht schuldfähig
Die Frau litt damals schon seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Gegen ihren Verfolgungswahn und gegen die Stimmen im Kopf trank sie zudem viel Alkohol. Den Tod ihres Sohnes wertete die Frau nach der Verhaftung als «spirituelle Attacke» gegen sich selbst.
Das Bundesgericht bestätigte im März 2022 das Urteil des Zürcher Obergerichtes, welches die Frau als nicht schuldfähig einstufte und eine stationäre Massnahme verhängte. Die Frau soll in der forensischen Psychiatrie in Rheinau therapiert und nachher für fünf Jahre des Landes verwiesen werden.
Mit der Therapie konnte bis heute jedoch nicht begonnen werden, denn die Frau empfindet sich nicht als psychisch krank und lehnt jegliche antipsychotischen Medikamente ab. Ohne diese kann sie aber nicht therapiert werden. Auch die Rückfallgefahr bleibt so bestehen.
Zwangsverabreichung beschlossen
Justiz und Wiedereingliederung beschloss deshalb, der Frau die Medikamente unter Zwang zu verabreichen. Gegen diesen Entscheid wehrte sie sich jedoch vor Verwaltungsgericht, allerdings ohne Erfolg, wie aus dem kürzlich publizierten Urteil hervorgeht.
Die Frau habe den Tod eines Kindes verursacht, schreibt das Verwaltungsgericht. Weitere Gewalttaten müssten verhindert werden. Das öffentliche Sicherheitsinteresse sei dabei stärker zu gewichten als ihre persönliche Freiheit. Die Zwangsmedikation sei deshalb rechtmässig. Die Frau argumentierte, dass sie ja ohnehin des Landes verwiesen werde und nach Kamerun zurückgehe. Die stationäre Massnahme könne deshalb auch aufgehoben werden.
Diese Haltung findet das Gericht jedoch «stossend». Der Vollzug einer stationären Massnahme, also einer Therapie, habe gegenüber der Landesverweisung Vorrang. Würden Straftäter nicht therapiert, würden die Kriminalitätsrisiken lediglich in andere Länder exportiert.
Die Zwangsverabreichung der Medikamente ist vorerst auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Frau kann es noch ans Bundesgericht weiterziehen. (SDA)