No risk, no fun. Dachten sich wohl auch Hausfrau Sabine* (25) und ihr Lover Max* (27), die beim Sex auf wilde Würgespiele standen. Damit Max im Liebesrausch nicht zu arg zudrückte, wurde ein Codewort vereinbart, um das Spiel rechtzeitig beenden zu können. Als Lösungswort wählte das Zürcher Paar sinnigerweise «Schwamendingen-Oerlikon».
Doch der Liebesakt geriet an einem Dezembersonntag 2014 ausser Kontrolle. Wie vereinbart war Max im Laufe des Zusammenseins mit Sabine, beide waren sturzbetrunken, an den Hals gegangen. «Doch entgegen früherer Episoden drückte der Beschuldigte derart massiv gegen den Hals, dass die Geschädigte zu weinen begann», schreibt der Staatsanwalt in seiner Anklageschrift.
Sabine schrie nur «Halt» und «Stopp». An das Codewort vermochte sie sich nicht mehr zu erinnern.
Als sie sich losreissen konnte, zog Max seine Gespielin an den Haaren zurück und schlug ihr ins Gesicht. Darauf drückte er ihr sein Knie gegen den Kehlkopf und begann sie erneut zu würgen. Dadurch geriet Sabine gemäss eines Rechtsgutachtens in Lebensgefahr.
Glücklicherweise konnte sich Sabine erneut befreien und sich in der Küche ein Messer schnappen. Sie warnte Max, dass er sie in Ruhe lassen solle. Trotzdem näherte er sich ihr wieder. Daraufhin verletze Sabine ihn mit zwei Schnitten. Dann flüchtete sie – nur mit einem T-Shirt bekleidet und laut schreiend – ins Treppenhaus. Hilfsbereite Nachbarn halfen ihr und alarmierten die Polizei.
«Weshalb haben Sie trotz Gegenwehr weitergemacht und auf das Codewort bestanden», wollte der Gerichtspräsident gestern wissen. «Das war ein Scheiss», räumt Max ein. Nur: Das Reissen an den Haaren und die Schläge hätten zum Spiel gehört. «Und mit dem Knie war ich ausgerutscht», stellt Max klar. Und weiter: «Ich bin froh, dass sie mir verziehen hat.»
Sabine wollte dann auch keine Bestrafung ihres Lovers, mit dem sie immer noch befreundet ist. Sie akzeptierte die Entschuldigung und sagt: «Es war ein Unfall. Er wollte mich nie in Lebensgefahr bringen.»
So sah es auch das Gericht, das Max, im Zweifel für den Angeklagten, von der Gefährdung des Lebens freisprach. Ein direkter Vorsatz könne ihm nicht nachgewiesen werden. Dafür muss er die Hälfte der Kosten übernehmen – gegen 10'000 Franken.
*Namen geändert