Schweiz - EU
Bundesrat regelt Verfahren für Teilnahme an EU-Bildungsprogrammen

Junge Schweizerinnen und Schweizer sollen trotz der Masseneinwanderungsinitiative weiter in der EU studieren und an EU-Jugendprogrammen teilnehmen können. Das beschloss der Bundesrat 2014. Nun regelt er die Details.
Publiziert: 18.09.2015 um 13:34 Uhr
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Aktualisiert: 13.10.2018 um 21:12 Uhr

Er tut dies in einer neuen Verordnung. Diese trage den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung, teilte das Departemet für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) am Freitag mit. Die Schweiz hatte beim EU-Programm Erasmus+ mitmachen wollen. Nach dem Ja zur Masseneinwanderungsinitiative wurden die Verhandlungen jedoch ausgesetzt.

Solange nicht klar ist, wie die Initiative umgesetzt wird, bleibt offen, ob die Schweiz bei Erasmus+ dabei sein kann oder als Drittstaat gelten wird. In der Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung hat der Bundesrat nun die rechtlichen Grundlagen für beide Fälle geregelt.

Die Verordnung regelt die Verfahren für die Unterstützung von Personen und Projekten durch den Bund. Ein Teil der Regelungen gilt für den Fall, dass die Schweiz keinen völkerrechtlichen Vertrag zur Assoziierung an die EU-Programme abschliesst.

Weitere Regelungen gelten unabhängig davon, wie es mit der Schweiz und Erasmus+ weitergeht. Das gilt namentlich für die Begleitmassnahmen, die das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) für die Beteiligung der Schweiz an EU-Programmen treffen kann.

Die Verordnung sehe keine Massnahmen vor, die den budgetierten Rahmen der jeweiligen Aktivitäten überschreiten würde, schreibt das WBF. Vor rund einem Jahr hatte der Bundesrat beschlossen, dass die Unterstützung vorläufig nicht via EU, sondern direkt durch den Bund erfolgt.

Die Finanzierung wird mit jenen Mitteln sichergestellt, die für die Programmbeiträge an die EU vorgesehen waren. Für das Jahr 2014 waren das 22,7 Millionen Franken. Für 2015 wurde der Betrag auf 23,9 Millionen Franken erhöht.

In der Verordnung ist auch verankert, dass das WBF befugt ist, für die Beteiligung der Schweiz an den EU-Bildungsprogrammen im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abzuschliessen.

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann eine Institution als nationale Agentur bestimmen und dieser die Aufgaben übertragen, die Gesuchseinreichung zu betreuen und die Projekte nach dem Entscheid des SBFI abzuwickeln.

Die neuen Regeln gelten ab dem 1. November.

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