Ein Litauer wollte mit seiner Abneigung gegen PCR-Abstriche verhindern, dass er in seine Heimat ausgeschafft wird. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat ihn nun aber abblitzen lassen. Schliesslich gebe es mittlerweile auch PCR-Spucktests.
Der Mann hatte argumentiert, dass er den Nasen-Rachen-Abstrich nicht deswegen verweigere, um seine Ausschaffung nach Litauen zu verhindern. Er wolle den PCR-Test deswegen nicht machen, weil dieser «unangenehm und teils schmerzhaft» sei. Zudem sei er medizinisch vorbelastet, was ihm den Test ebenfalls verunmögliche.
Er rekurrierte deshalb gegen die Vorbereitungshaft, in die er gesteckt wurde. In die Vorbereitungshaft auf die Ausschaffung dürfen nur jene Personen gesetzt werden, bei denen die Wegweisung in absehbarer Zeit möglich ist.
Unannehmlichkeiten halten sich in Grenzen
Der Litauer argumentierte, er könne wegen des fehlenden PCR-Tests ja gar nicht ausgeschafft werden. Deshalb sei seine Haft auch nicht rechtmässig und er müsse sofort freikommen. Das sei sonst ein Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention.
Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil schreibt, ist die Wegweisung wegen seiner Test-Abneigung aber «nicht unmöglich». Schliesslich gebe es mittlerweile auch PCR-Spucktests. Die Unannehmlichkeiten bei einem solchen Test würden sich in Grenzen halten und seien zumutbar.
Bund kann Ausschaffungshäftlinge zum Covid-Test verpflichten
Ob der mehrfach abgewiesene Asylsuchende den Spucktest schliesslich absolvierte und inzwischen ausgeflogen wurde, geht aus dem Urteil nicht hervor. Den Test verweigern kann er – zumindest von Gesetzes wegen – seit Oktober aber nicht mehr. Der Bund kann Ausschaffungshäftlinge seither zum Covid-Test verpflichten.
Auch die FDP, die für die Zwangstests war, hatte ihre Zweifel, ob es möglich sei, eine Person physisch zu einem Test zu zwingen. Das Beispiel Dänemark zeige jedoch, dass bereits die Mitteilung der gesetzlichen Möglichkeit des Zwangsvollzugs bei den Ausreisepflichtigen die Test-Bereitschaft steigere. (SDA)