Seit Anfang 2007 wurde der 58-Jährige von der Gemeinde unterstützt. Im Juni 2013 wurde die Sozialhilfe um 15 Prozent gekürzt, weil der Mann sich nicht an einem Beschäftigungsprogramm beteiligte.
Im November 2013 war Schluss: Weil er der Weisung nicht nachkam, einer seiner gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit nachzugehen, stellte die Gemeinde die Sozialhilfe Ende Monat ein.
Das Zürcher Verwaltungsgericht entschied darauf, dass er weder Sozialhilfe noch Nothilfe beanspruchen könne. Die Nothilfe beschränkt sich auf das absolut Notwendige, um ein menschenwürdiges Dasein führen zu können.
Der Anspruch auf Nothilfe entfällt aber, wenn eine Person aus eigener Kraft die Mittel für das Überleben beschaffen könnte. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies der Fall, wenn jemand eine bezahlte Arbeit ablehnt oder die Teilnahme an einem entlöhnten Beschäftigungsprogramm.
Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil nun zum Schluss, dass dem 58-Jährigen die Sozialhilfe gestrichen werden durfte – nicht aber die Nothilfe. Als Grund nennt das Gericht die Tatsache, dass im Rahmen des Beschäftigungsprogramms kein Entgelt bezahlt wurde.
Die Richter der ersten sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Luzern weisen in ihrem Entscheid darauf hin, dass renitentes Verhalten von Nothilfe beziehenden Personen sanktioniert werden könne. Beispielsweise indem die Nothilfe in Form von Naturalleistungen erbracht werde. Dafür müsse jedoch eine genügende kantonale Rechtsgrundlage vorhanden sein.
Im konkreten Fall stehe es der Gemeinde offen, ihr Beschäftigungsprogramm im Umfang der Sozialhilfe oder zumindest der Nothilfe zu entgelten. Sie könnte sich dann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen und bei ungenügender Mitwirkung am Programm die Nothilfe streichen. (SDA/jvd)
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