Presserat weist Beschwerde gegen BLICK ab
Niemanden am Maskenpranger blossgestellt

Ein Aufruf zu Beginn der Maskenpflicht im ÖV führte zu einer Beschwerde gegen BLICK. Nun hat der Presserat entschieden.
Publiziert: 07.11.2020 um 09:12 Uhr
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Aktualisiert: 08.01.2021 um 10:31 Uhr
So wie dieser Leser schickten Anfang Juli dutzende Pendler ihre ÖV-Selfies ein.
Foto: BLICK-Leserrreporter

Am 5. Juli 2020, dem Tag vor der Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr, publizierte «blick.ch» einen Aufruf mit dem Titel «Tragen Sie selbst eine Maske?» und dem Text: «Halten Sie sich an die bundesrätliche Masken-Verordnung? Oder haben Sie Masken-Verweigerer angetroffen? Schicken Sie uns Videos und Fotos von Ihrem Arbeitsweg via Whatsapp oder direkt via Blick-App.»

Schell kursierte ein Screenshot des Aufrufs auf Social Media und in der Folge reichte ein Leser Beschwerde ein, weil so Privatpersonen «blossgestellt und angeprangert» würden.

Der Presserat wies die Beschwerde ab, wie er in einer aktuellen Stellungnahme schreibt.

Blick.ch selber hat die Problematik des Aufrufs am selben Abend erkannt und schon eine Stunde später insofern abgeändert, als dass nur Maskenverweigerer Bilder von sich selber einschicken sollen.

Statt: «Oder haben Sie Masken-Verweigerer angetroffen?» hiess es fortan: «Oder sind Sie ein Masken-Verweigerer? Schicken Sie uns Videos und Fotos von Ihrem Arbeitsweg im ÖV via…».

Fotos genügend gepixelt

Für den Presserat war aber nicht ausschlaggebend, wie lange ein Aufruf online war. «Die alles entscheidende Frage lautet, ob Blick.ch einzelne Personen, speziell solche, die keine Maske trugen, kenntlich gemacht hat. Der Presserat verneint dies.»

Die Bilder seien auch in grosser Auflösung genügend verpixelt, sprich unkenntlich gemacht worden.

Der Presserat hält fest: «Blick.ch hat am 5. und 6. Juli 2020 mit der Berichterstattung über die Befolgung der Maskenpflicht am ersten Tag Ziffer 7 (Schutz der Privatsphäre) und 8 (Wahrung der Menschenwürde) der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten nicht verletzt.»

Keine Hetze gegen Serben

Der Presserat hat auch eine zweite Beschwerde gegen BLICK abgewiesen.

Am 6. Juli berichtete Blick.ch über den Unfall eines Serben (33) in Küttigen AG. Ein serbischer Leser beschwerte sich beim Presserat wegen der Nennung der Nationalität des Unfallfahrers und machte geltend, dass der Artikel gegen das Diskriminierungsverbot verstiesse. Ein weiterer Vorwurf: «Systematische Hetze gegen Serben». Für den Presserat ungerechtfertigt, weil die Blick-Gruppe in Artikeln sehr häufig auch andere Nationalitäten explizit nennt: Kosovaren, Portugiesen, Schweizer etc. Der Presserat wies die Beschwerde ab – und hielt fest, dass Blick.ch die Pflichten und Rechte nicht verletzt hat.

Der Presserat hat auch eine zweite Beschwerde gegen BLICK abgewiesen.

Am 6. Juli berichtete Blick.ch über den Unfall eines Serben (33) in Küttigen AG. Ein serbischer Leser beschwerte sich beim Presserat wegen der Nennung der Nationalität des Unfallfahrers und machte geltend, dass der Artikel gegen das Diskriminierungsverbot verstiesse. Ein weiterer Vorwurf: «Systematische Hetze gegen Serben». Für den Presserat ungerechtfertigt, weil die Blick-Gruppe in Artikeln sehr häufig auch andere Nationalitäten explizit nennt: Kosovaren, Portugiesen, Schweizer etc. Der Presserat wies die Beschwerde ab – und hielt fest, dass Blick.ch die Pflichten und Rechte nicht verletzt hat.

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