Die kleine Kammer hatte die Änderung des Strafgesetzbuches in der Herbstsession behandelt. Der Nationalrat befasste sich am Montagabend mit der Umsetzung der Pädophilen-Initiative. Im Zentrum der Diskussion stand die Ausnahme für «besonders leichte Fälle».
Stände stimmen Härtefallklausel zu
In solchen Fällen muss der Richter nicht automatisch ein Verbot für die Arbeit mit Kindern und Abhängigen verhängen. Ziel der Härtefallklausel ist es, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit einhalten zu können. Dieser sei mit der Annahme der Initiative nicht ausser Kraft gesetzt worden, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga.
Wie der Ständerat hat auch der Nationalrat der Härtefallklausel deutlich zugestimmt - gegen den Widerstand von SVP und BDP. «Es gibt keinen einzigen Grund, weshalb ein Täter, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern oder Abhängigen verurteilt worden ist, wieder mit solchen arbeiten können soll», sagte Natalie Rickli (ZH). Es sei besser, wenn er einen anderen Beruf ausübe.
Die übrigen Fraktionen waren anderer Meinung. Die Bedingungen der Härtefallklausel seien extrem streng, sagte SP-Sprecher Jean Christophe Schwaab (VD). Zudem gebe es auch in leichten Fällen keine Ausnahme, wenn der Täter im klinischen Sinn pädophil sei.
Die Härtefallklausel trage dazu bei, absurde Fälle zu vermeiden, sagte Christa Markwalder (FDP/BE). Mit Beispielen taten sich die Befürworter allerdings schwer. Dies lag nicht zuletzt daran, dass die Räte für die Jugendliebe eine explizite Ausnahme ins Gesetz aufgenommen haben.
Überprüfung von Tätigkeitsverboten
Einig sind sich die Räte auch bezüglich der Aufhebung einmal ausgesprochener Tätigkeitsverbote. Obwohl diese gemäss der neuen Verfassungsbestimmung «endgültig» sein sollten, schlug der Bundesrat die Möglichkeit der Überprüfung nach zehn Jahren vor. Wenn von einem Täter kein Risiko mehr ausgehe, solle dies nicht von vornherein ausgeschlossen werden, sagte Sommaruga.
Der Ständerat hatte das abgelehnt. Im Nationalrat setzte sich nur eine vorwiegend linke Minderheit für die Möglichkeit einer Aufhebung ein. Damit werde dem Verfassungsgrundsatz nach verhältnismässigem Handeln nachgelebt, sagte Alexander Tschäppät (SP/BE). Auch lebenslängliche Strafen würden überprüft.
Uneinigkeit bei Tatschwere
In der Frage, welche Delikte zu einem Tätigkeitsverbot führen sollen, sind sich die Räte jedoch nicht einig. Es handelt sich vor allem um schwere Sexualstraftaten wie sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung. Der Ständerat hat jedoch leichtere Straftaten wie Exhibitionismus und sexuelle Belästigung, aber auch den Konsum von Kinderpornografie aus dem Deliktkatalog gestrichen.
Dagegen setzte sich Rickli erfolgreich zur Wehr. «Möchten sie dass ihr Kind zu einem Lehrer in die Schule geht, der Kinderpornos konsumiert?», frage sie. Markwalder erinnerte daran, dass es um Automatismen gehe. Es gelte abzuwägen. Der Konsum von Kinderpornografie dürfe nicht mit Menschenhandel auf eine Stufe gestellt werden. Die Mehrheit war anderer Meinung und lehnte die vom Ständerat beschlossenen Streichungen ab.
Eine Differenz gibt es auch bei der Altersgrenze. Nach den Beschlüssen des Ständerats muss das Opfer der Sexualstraftat unter 16 Jahre alt sein, damit dem Täter die Arbeit mit Kindern verboten werden kann. Der Nationalrat hat die Altersgrenze bei 18 Jahren festgelegt. Nach Ansicht der Mehrheit wäre deren Senkung ein Rückschritt gegenüber dem geltenden Recht.
In der Gesamtabstimmung hiess der Nationalrat die Gesetzesänderung einstimmig gut. Diese geht nun zurück an den Ständerat.