Im September 2015 wurden zwei Taxifahrer durch die Stadtpolizei St. Gallen angezeigt. Beide lehnten, trotz der Beförderungspflicht von A-Taxis, Kunden ab, die ein Taxi für eine Kurzstrecke suchten, wie es in einer Mitteilung der Polizei heisst.
Die Fälle liegen nun bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen. Die beiden Taxifahrer müssen mit einer Busse rechnen. Bei wiederholten Verstössen könne einem Taxifahrer auch die Fahrbewilligung entzogen werden.
In der Stadt St.Gallen wird zwischen A- und B-Taxis unterschieden. A-Taxis dürfen die Taxistandplätze - etwa beim Hauptbahnhof St. Gallen - nutzen und haben grundsätzlich eine Beförderungspflicht. Ein zu kurzer Weg sei kein Grund, um einen Kunden abzulehnen, schreibt die Polizei. Lediglich aus Sicherheits- oder Hygienegründen können A-Taxis Kunden ablehnen.
B-Taxis hingegen dürfen weder die Taxistandplätze noch den öffentlichen Grund nutzen, um auf Kundschaft zu warten. B-Taxis hätten daher auch keine Beförderungspflicht, wie es weiter heisst. (SDA)