Auf einen Blick
Ein Unfall auf der Skipiste ist schneller geschehen, als man «Pulver gut» sagen kann. Die Minuten unmittelbar nach einem Pistenunfall sind die wichtigsten.
Blick erklärt die wichtigsten Verhaltensregeln. Bettina Umhang, Fachanwältin für Haftpflichtrecht bei Advo 5 Rechtsanwälte in Zürich, beantwortet die wichtigsten rechtlichen Fragen.
Wer zahlt nach einem Unfall auf der Skipiste?
Grundsätzlich: Ist man Arbeitnehmernehmer, so ist man automatisch über die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Ist man pensioniert oder selbständig erwerbend, kann man sich bei einem Privatversicherer oder bei der Krankenkasse gegen Unfall versichern. Den Selbstbehalt der Heilungskosten und die Jahresfranchise muss das Opfer des Unfalls selbst bezahlen.
Wann zahlt die Haftpflichtversicherung?
«Mögliche Haftpflichtige sind der Betreiber des Skigebiets oder andere Pistenbenutzer. Die Bergbahnen haften zum Beispiel, wenn sie ihre Sicherungspflichten verletzt haben. Beispielsweise wenn ein Unfall geschieht, weil sie es unterlassen haben, geeignete Warntafeln, Pistenstangen oder Sturzsicherungen anzubringen», sagt Anwältin Bettina Umhang. Andere Skifahrer haften dann, wenn sie rücksichtslos fahren. Zum Beispiel viel zu schnell oder viel zu nah. Auf den Pisten gelten stets die FIS-Regeln. Wichtig: «Personen, die Schadenersatz fordern möchten, müssen beweisen, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung eines anderen Skifahrers oder der Bergbahnen vorliegt.»
Was sollte man nach einem Unfall auf der Piste tun?
Das Personal der Bergbahnen ist verpflichtet, ein Unfallprotokoll zu erstellen und Beweise zu sichern. Umhang: «In der Praxis sieht man jedoch oft, dass dies nicht oder ungenügend gemacht wird.» Heikel ist das speziell dann, wenn die Bergbahnen selber einen Fehler gemacht haben. «In einem solchen Fall würde der potenziell Haftpflichtige selbst Beweise sichern. Das ist problematisch.» Bettina Umhang empfiehlt, selber Beweise zu sichern: «Zum Beispiel: die Unfallstelle und die mangelhafte Signalisierung fotografieren oder filmen, am besten in Fahrtrichtung.» Von Zeugen oder Beteiligten sollte man die Personalien aufnehmen. «Bei schweren Unfällen rate ich, sofort die Polizei zu benachrichtigen.»
Was tun, wenn man alleine unterwegs ist?
Andere Pistenbenutzer sind verpflichtet, zu helfen, sagt Umhang: «Einfach vorbeifahren geht nicht.» Auch dazu gebe es Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS): Unfallstelle sichern, erste Hilfe leisten, Rettungsdienst alarmieren.
Die Haftpflicht zahlt nicht. Kann ich mich wehren?
Über Haftpflichtfälle kann man notfalls vor dem Versicherungsgericht streiten. Wenn jemand haftbar gemacht werden kann, kann der Geschädigte die Kosten beim Haftpflichtigen oder dessen Versicherung als Schaden geltend machen. Ausserdem kann sich in Streitfällen auch der Gang zum Versicherungsombudsmann lohnen.