Die Kosovarin Miradije F.* (49) und ihr Ehemann Ahmet F.* (49) sind vom Kreisgericht Rheintal verurteilt worden. Sie kassiert 54 Monate Knast, er eine bedingte Haftstrafe von 24 Monaten.
Damit folgt das Gericht den Anträgen der Staatsanwaltschaft: Diese forderte 4½ Jahre Haft für Miradije F., für ihren Ehemann zwei Jahre bedingt.
Die Staatsanwaltschaft warf der Kosovarin vor, sich ab Ende Februar 2003 als Simulantin den Zugang zu IV-Leistungen erschlichen zu haben (BLICK berichtete). In der Anklageschrift sprach die Staatsanwaltschaft von total 688'000 Franken an Versicherungsleistungen – darunter auch Ehegatten- und Kinderzulagen. Ein Teil davon erwies sich im Rahmen der Urteilseröffnung allerdings als verjährt.
Laut Anklage schmiss die angeblich invalide Frau zudem eine kleine Versicherungsfirma, die eigentlich über ihren mitangeklagten Ehemann Ahmet F.* (49) lief.
Arbeitsunfähig nach Autounfall
Die Abzocke lief jahrelang wie geschmiert. Erst als 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt ein anonymer Hinweis eingeht, gerät das Paar ins Visier der Behörden.
Die Verdachtsmeldung: Miradije F. fährt Auto, trägt schwere Sachen und ist als Versicherungsmaklerin tätig. Arbeiten, die im krassen Widerspruch zum medizinischen Dossier stehen. Denn F. wurde nach einem Autounfall im September 2001 ihren vermeintlichen psychischen Leiden als 100 Prozent arbeitsunfähig eingestuft.
Miradije F. gab sich bis zu letzt unschuldig: «Diese Vorwürfe sind sehr verletzend. Ich bin sicher keine Simulantin», erklärt sie. Sie sei eine schwer kranke Frau, daran gebe es nichts zu rütteln. Kopf, Rücken, Nacken – alles tue ihr ständig weh. Ihre Selbstdiagnose: «Ich kann nicht arbeiten!»
Das Kreisgericht sieht die Sache völlig anders. Gerichtspräsident Dominik Gebert richtet deutliche Worte an Miradije F: «Ihr Verhalten ist durch und durch als dreist zu qualifizieren!» Das Gericht habe sich vor allem durch die «schockierenden Aussagen in der angeordneten Telefonüberwachung» vor den Kopf gestossen gefühlt.
Kein Landesverweis
Miradije und Ahmet F., die nach Beginn der Ermittlungen mit ihrer Versicherungsfirma betrügerisch pleite gemacht und Gelder in den Kosovo verschoben haben sollen, kommen dagegen um einen obligatorischen Landesverweis herum.
Der simple Grund: Der betroffene Gesetzesartikel trat erst im Oktober 2016 in Kraft, der grosse Teil der Straftaten wurde hingegen davor begangen. Ein allfälliger Entzug der Aufenthaltsbewilligung steht derweil noch im Raum.
Auch darüber hinaus wird das Ehepaar F. kräftig zur Kasse gebeten: Miradije F. soll gegenüber dem Staat eine Ersatzzahlung von 570'000 Franken leisten, beim Gatten Ahmet sind es 100'000 Franken. Zudem wird die Grundbuchsperre aufrecht erhalten, um das Wohnhaus der beiden in Berneck SG dereinst einer Zwangsvollstreckung zuzuführen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
* Namen geändert
Grundsätzlich können auch Bezüger von IV- und Ergänzungsleistungen tun und lassen, was sie wollen. Es gibt keine Verbote für einzelne Tätigkeiten wie Einkaufen oder Hausarbeiten.
Auch können sich Betroffene in vielen Fällen ohne schlechtes Gewissen hinter das Steuer eines Autos setzen und haben womöglich gar ein Anrecht auf Amortisationsbeiträge für ihr Fahrzeug.
Ferienaufenthalte, auch im Ausland, bleiben Leistungsbezügern ebenfalls nicht verwehrt. Die Behörden dürfen nur nachprüfen, wofür das Geld ausgegeben wurde. Und in diesem Zusammenhang Quittungen und Belege einfordern.
Verboten ist lediglich das Verschenken von Vermögen ohne Gegenleistung, ein sogenannter Vermögensverzicht. In solchen Fällen drohen Leistungskürzungen.
Zudem sind sie von Beginn an verpflichtet, gegenüber der IV wahrheitsgetreue Aussagen zu ihrem Gesundheitszustand zu machen. Aus diesen Angaben lässt sich zusammen mit ärztlichen Gutachten überhaupt erst der Grad der Invalidität und damit auch der Rentenanspruch ableiten.
Grundsätzlich können auch Bezüger von IV- und Ergänzungsleistungen tun und lassen, was sie wollen. Es gibt keine Verbote für einzelne Tätigkeiten wie Einkaufen oder Hausarbeiten.
Auch können sich Betroffene in vielen Fällen ohne schlechtes Gewissen hinter das Steuer eines Autos setzen und haben womöglich gar ein Anrecht auf Amortisationsbeiträge für ihr Fahrzeug.
Ferienaufenthalte, auch im Ausland, bleiben Leistungsbezügern ebenfalls nicht verwehrt. Die Behörden dürfen nur nachprüfen, wofür das Geld ausgegeben wurde. Und in diesem Zusammenhang Quittungen und Belege einfordern.
Verboten ist lediglich das Verschenken von Vermögen ohne Gegenleistung, ein sogenannter Vermögensverzicht. In solchen Fällen drohen Leistungskürzungen.
Zudem sind sie von Beginn an verpflichtet, gegenüber der IV wahrheitsgetreue Aussagen zu ihrem Gesundheitszustand zu machen. Aus diesen Angaben lässt sich zusammen mit ärztlichen Gutachten überhaupt erst der Grad der Invalidität und damit auch der Rentenanspruch ableiten.