A.V. (44) erstach Kishi B. (†21) vor St. Galler Starbucks
Dieser Mörder ist zu krank für den Knast!

Es tue ihm leid, doch A.V. mordete im Wahn. In Kishi B. sah der schizophrene Täter das Mitglied eines brutalen Porno-Ringes, dann erstach er den jungen Tamilen. Nun wurde die Schuldunfähigkeit des Angreifers offiziell festgestellt.
Publiziert: 09.05.2019 um 17:20 Uhr
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Begnadeter Fussballer: Kishaandth B., genannt «Kishi», wurde im August 2017 von A.V. mit einem Sackmesser erstochen.
Foto: zvg

Er ist ein Mörder, aber zu krank, um dafür verurteilt zu werden! Getrieben von einer paranoiden Schizophrenie ersticht A.T.* (44) im Sommer 2017 den Tamilen Kishaandth B.* (†21), den alle nur Kishi nennen.

Die Tat ereignet sich am hellichten Tag vor der Starbucks-Filiale in der St. Galler Innenstadt. «Ich war so verwirrt, dass ich nicht mehr wusste, was ich tat», beschreibt T. seine Attacke am Donnerstag vor dem Kreisgericht St. Gallen. «Es war eine schreckliche und absurde Tat», fährt er fort.

Erst jetzt, nachdem er die richtigen Medikamente erhalte, gehe es ihm allmählich besser, so der Schweizer. Damals, im Sommer 2017, hingegen befindet sich der Mann im Wahn: Mit einem Victorinox-Messer geht der gelernte Feinmechaniker auf Kishi B. los, der mit einem Bekannten vor dem Starbucks sitzt.

Täter dachte, Kishi B. gehöre einem Sex-Ring an

Die Stichverletzungen wiegen derart schwer, dass der gelernte Bäcker vier Tage nach dem Brutalo-Angriff seinen schweren Verletzungen erliegt. Schon kurz nach der Tat deutet sich an: T. handelte im Wahn und kann für den Mord an Kishi B. nicht zu Rechenschaft gezogen werden.

Die Staatsanwaltschaft beantragte für den Beschuldigten im «selbständigen Massnahmenverfahren» deshalb eine stationäre therapeutische Massnahme, eine sogenannte «kleine Verwahrung». Es sei die schuldlose Begehung des Mordes festzustellen.

Eine tickende Zeitbombe

Der Beschuldigte sei schon öfters durch sein aggressives und gewalttätiges Verhalten aufgefallen, sagte die Staatsanwältin. Einmal habe er der Mutter mit einer Axt gedroht – trotz Medikamenten. Zwei Tage vor der Tat habe er den Termin für eine Depotinjektion abgesagt. «Eine ambulante Behandlung wäre aufgrund der hohen Rückfallgefahr nicht ausreichend», so die Staatsanwältin.

Wegen seiner Krankheit sei er schon vier oder fünf Mal in der Klinik gewesen, schildert T. im Saal. «Ich konnte mich aber immer wieder erholen». Der IV-Bezüger befindet sich seit 14 Monaten im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Dank neuer Medikamente und regelmässigen Therapien hofft er, dass er sich wieder in die Gesellschaft integrieren kann.

T. handelte wie «ferngesteuert»

Sein Mandant habe zur Tatzeit keinen eigenen Willen gehabt, sagte der Verteidiger: «Er war ferngesteuert.» 

Das Kreisgericht stellte antragsgemäss die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten fest und ordnete nach Artikel 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) eine stationäre therapeutische Massnahme an.

Der vorsitzende Richter seinerseits sprach bei der Urteilsverkündigung von einer schrecklichen Tragödie. «Die Belastung für die Angehörigen ist durch das Verfahren äusserst gross.» 

Vater des Opfers hoffte auf Haftstrafe

Der Vater von Kishi B., Murugan B.* (54), wohnte der Verhandlung bei. Im Vorfeld hatte er eine Gefängnisstrafe für den Mörder seines Sohnes gefordert (BLICK berichtete). «Dieser Mann ist gefährlich. Er gehört ins Gefängnis. Am besten lebenslänglich», hatte das Familienoberhaupt gefordert. Vergebens.

Wegen T.s Wahns fehle die besondere Skrupellosigkeit für einen Mord, begründete das Gericht seinen Entscheid, die Tat als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren. Dies habe keine Konsequenzen auf die Sanktion: Die Massnahme diene dem Schutz der Bevölkerung.

Massnahme ist unbefristet

Der Beschuldigte sei therapiewillig und therapiefähig. Eine Befristung sei aber nicht angezeigt. «Die Behandlungsdauer ist ungewiss», sagte der vorsitzende Richter. Die Massnahme werde einmal im Jahr überprüft.

Das Gericht schützte die Forderungen der Privatkläger und billigte den Eltern des Opfers eine Genugtuung von je 65'000 Franken zu, die beiden jüngeren Geschwister erhalten je 18'000 Franken.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (laa/SDA)

* Namen der Redaktion bekannt

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