Heute macht sich strafbar, wer zur Befreiung von Gefangenen beiträgt oder ihnen auf der Flucht hilft. Auch wer im Rahmen einer Meuterei aus dem Gefängnis ausbricht, wird unter Strafe gestellt. Nicht direkt strafbar ist aber, wenn jemand selbstständig aus einem Gefängnis oder einer Anstalt ausbricht.
Nationalrat Reimann wollte dies ändern und einen Artikel «Gefängnisausbruch» im Strafgesetzbuch verankern. Er erwähnte die Nachbarländer Deutschland und Österreich, wo Ausbrüche mit bis zu weiteren fünf respektive zwei Jahren Haft sanktioniert würden.
Einladung für Ausbrecher
Eine ähnliche Regelung in der Schweiz sei «im Sinne aller Strafanstalten und im Sinne der Bevölkerung». Die heutige Straffreiheit sei eine Einladung für Ausbrecher.
Der Fall Kiko zeige, dass es ein öffentliches Bedürfnis sei, Gefängnisausbrüche unter Strafe zu stellen, sagte Reimann. Hassan Kiko hatte im vergangenen Jahr eine Gefängnisaufseherin dazu angestiftet, ihn aus dem Gefängnis Limmattal zu befreien. Beide wurden inzwischen von Gerichten schuldig gesprochen.
Die grosse Kammer sieht indes keinen Handlungsbedarf. Sie lehnte am Donnerstag mit 122 zu 65 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Motion ab und folgte der Argumentation von Justizministerin Simonetta Sommaruga. Ihr zufolge drohen nach einem Ausbruch schon heute haftinterne Konsequenzen: «Niemand kommt ungeschoren davon.»
Disziplinarische Sanktionen bestehen bereits
So riskiere der Gefangene zunächst, Vollzugserleichterungen zu verlieren und nicht bedingt entlassen zu werden. Weiter habe er disziplinarische Sanktionen zu erwarten. Zudem mache sich ein Ausbrecher schon heute strafbar, wenn er bei der Tat etwa Personen verletze, nötige oder Sachen beschädige.
Zudem gab Sommaruga zu bedenken, das vom Motionär geforderte Verbot der Selbstbefreiung stehe in Widerspruch zum anerkannten Grundsatz, wonach die Selbstbegünstigung an sich nicht strafbar sei. (SDA)