Nach Maulkorb wegen Kristallnacht-Twitterer
Bundesgericht nimmt Journalisten in Schutz

Richter dürfen Journalisten nicht schlechter stellen als gewöhnliche Zuschauer eines Prozesses. Für das Bundesgericht ist klar: Im Fall des sogenannten Kristallnacht-Twitterers wurde die Medienfreiheit verletzt.
Publiziert: 02.12.2015 um 08:00 Uhr
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Aktualisiert: 15.10.2018 um 06:17 Uhr
Ohne gesetzliche Grundlage: Das Bundesgericht erachtet die Auflagen eines Zürcher Richters gegenüber zwei Journalisten als Verstoss gegen die Medienfreiheit.
Foto: KEYSTONE/CHRISTIAN BRUN

Das Bundesgericht hat die Beschwerden zweier Zürcher Journalisten gutgeheissen, die sich gegen Auflagen des Einzelrichters hinsichtlich ihrer Gerichtsberichterstattung im Fall des Kristallnacht-Tweets gewehrt haben. Den Gerichtsberichterstattern wurde unter Androhung einer Busse verboten, Namen, Alter, die Adresse des Internetblogs und weitere Angaben zu publizieren.

Wie das Bundesgericht in einem Urteil vom 6. November 2015 festhält, besteht keine gesetzliche Grundlage für die gemachten Auflagen. Eine Rechtsgrundlage ist jedoch notwendig, weil mit dem Verbot die Medienfreiheit, und damit ein Grundrecht verletzt wurde.

Die Lausanner Richter haben daher das Urteil des Zürcher Obergerichts aufgehoben, das nur einen Teil der Beschwerde der beiden Journalisten guthiess.

Der Einzelrichter hätte die Gerichtsberichterstatter gemäss dem Urteil des Bundesgericht auf ihre in der Akteneinsichtsverordnung festgehaltenen Pflichten, wie die sachliche und angemessene Berichterstattung, hinweisen können. Ebenso auf die Folgen einer Missachtung dieser Pflichten, die bis zu einem Entzug der Zulassung als Gerichtsberichterstatter führen kann.

Das Bundesgericht zeigt in seinem Urteil auf, dass durch die Auflagen des Einzelrichters die Gerichtsberichterstatter schlechter gestellt wurden, als gewöhnliche Zuschauer des Prozesses. Das Verbot richtete sich nämlich ausdrücklich nur an die Gerichtsberichterstatter.

Ein Zuschauer hätte gemäss Bundesgericht ohne weiteres die verbotenen Angaben - Name, Alter, Wohnort, Fotos, Arbeitgeber und Adresse des Blogs - weitergeben oder im Internet publizieren können.

Weil Gerichtsberichterstatter eine Brückenfunktion zwischen der Justiz und der Öffentlichkeit hätten, haben sie gemäss Gesetz aber eben gewisse Privilegien, wie die Einsicht in Anklageschriften. Damit wird dieser Aufgabe Rechnung getragen.

Auflagen an die Gerichtsberichterstatter kann das Gericht nur erteilen, wenn die Öffentlichkeit aus einem Prozess ausgeschlossen wurde. Dies verfügte der Einzelrichter im Fall des Kristallnacht-Tweets jedoch nicht.

Das Bundesgericht lässt grundsätzlich offen, ob es sich bei den Auflagen, unter Androhung einer Busse von bis zu 1000 Franken, um eine schwere Verletzung der Medienfreiheit handelt. In ihren Ausführungen halten die Lausanner Richter jedoch fest, dass verschiedene Punkte auf einen schweren Eingriffe schliessen liessen.

Der Fall selbst, der zu den Auflagen geführt hat, ist im November vom Bundesgericht abgeschlossen worden. Es bestätigte die Verurteilung eines ehemaligen SVP-Mitglieds wegen Rassendiskriminierung. Der Mann hatte im Juni 2012 via Twitter den Satz «Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht... diesmal für Moscheen» verbreitet.

Auflagen an die Gerichtsberichtserstatter wie im Zusammenhang mit dem Prozess zum Kristallnacht-Tweet sind kein Einzelfall. So machte das Zürcher Bezirksgericht im Rahmen einer Verhandlung gegen einen Topmanager den anwesenden Journalisten strenge Auflagen. Dieser hatte sich als falscher Polizist ausgegeben und Prostituierte sexuell genötigt.

Auch in diesem Fall wurde den Journalisten unter Strafandrohung verboten, Hinweise zu publizieren, die eine Identifizierung des Mannes ermöglicht hätten. (SDA)

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