Anfang dieser Woche hat BLICK die bizarre Situation des Zofinger Bauarbeiters Roger U.* aufgedeckt: In Brasilien steht der 54-Jährige auf der Interpol-Liste der zehn am meisten gesuchten Verbrecher. In der Schweiz lebt er unbehelligt bei seinem Vater. Das könnte sich allerdings schon bald ändern. Jetzt knöpfen sich auch die Schweizer Behörden Roger U. vor.
«Die Staatsanwaltschaft hat aus den Medien von diesem Fall erfahren und ein Verfahren eröffnet», erklärt Fiona Strebel, Sprecherin der Aargauer Staatsanwaltschaft, einen entsprechenden Bericht der «Aargauer Zeitung». Demnach wurde U. am Mittwoch bereits befragt.
Die Vorwürfe gegen Roger U. sind happig: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen schwerer Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung. Auch wenn die Taten im Ausland verübt wurden, können die Schweizer Behörden ein Verfahren einleiten. Trotzdem strebt man möglichst rasch den Austausch mit den brasilianischen Behörden an, sagt Strebel weiter: «Wir werden via Bundesamt für Justiz den Kontakt mit den brasilianischen Behörden suchen. Erfahrungsgemäss ist dies aber schwierig.»
Gegenüber BLICK bestätigt die Sprecherin, dass Roger sich nicht in U-Haft befindet. Ob sein Schweizer Pass wegen Fluchtgefahr eingezogen wurde, wollte sie nicht kommentieren.
Die Ex-Freundin von Roger U., Ana Julia de Sousa Rebelo, hatte im BLICK die schlimmen Anschuldigungen publik gemacht. Der Schweizer habe sie im März 2004 im brasilianischen Touristenort Canoa Quebrada brutal verprügelt und nackt aus dem Fenster geworfen. Seither ist sie querschnittgelähmt. U. bestreitet die Vorwürfe. (cat)
* Name der Redaktion bekannt
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Bern – Wenn Schweizer im Ausland straffällig werden, können sie auch in der Heimat belangt werden. In einem ersten Schritt stellen die ausländischen Behörden ein Gesuch auf stellvertretende Strafverfolgung ans Bundesamt für Justiz (BJ), damit die Schweiz den Fall übernimmt. Alleine der Eintrag auf der Interpol-Fahndungsliste heisst nicht, dass die Schweiz aktiv werden muss. Es scheint, als hätten die Brasilianer es also schlicht versäumt, die Schweiz zu beauftragen. Und: Die doppelte Strafbarkeit muss gegeben sein, die Tat also auch in der Schweiz illegal sein. Andernfalls schmettert die Schweiz das Gesuch ab – was nicht heisst, dass der ausländische Staat den Eintrag auf der Interpol-Liste löschen muss. Gibt das BJ dem ausländischen Gesuch statt, wird der Fall vor einem Schweizer Gericht verhandelt. Das BJ war gestern nicht in der Lage, das genaue Prozedere darzustellen.
Bern – Wenn Schweizer im Ausland straffällig werden, können sie auch in der Heimat belangt werden. In einem ersten Schritt stellen die ausländischen Behörden ein Gesuch auf stellvertretende Strafverfolgung ans Bundesamt für Justiz (BJ), damit die Schweiz den Fall übernimmt. Alleine der Eintrag auf der Interpol-Fahndungsliste heisst nicht, dass die Schweiz aktiv werden muss. Es scheint, als hätten die Brasilianer es also schlicht versäumt, die Schweiz zu beauftragen. Und: Die doppelte Strafbarkeit muss gegeben sein, die Tat also auch in der Schweiz illegal sein. Andernfalls schmettert die Schweiz das Gesuch ab – was nicht heisst, dass der ausländische Staat den Eintrag auf der Interpol-Liste löschen muss. Gibt das BJ dem ausländischen Gesuch statt, wird der Fall vor einem Schweizer Gericht verhandelt. Das BJ war gestern nicht in der Lage, das genaue Prozedere darzustellen.