Mörder hatte via Skype Cyber-Sex mit seiner Therapeutin. Aber:
Was dürfen Häftlinge überhaupt?

Für die Kommunikation, ob über Telefon oder Internet, gelten in Schweizer Gefängnissen strenge Regeln. Eliane Zimmermann (50) vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Justizvollzug erklärt, was Häftlinge alles dürfen.
Publiziert: 03.09.2020 um 15:07 Uhr
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Aktualisiert: 03.09.2020 um 18:55 Uhr
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Gerichtszeichnung von Mihajlo S.* (36) während seines Mordprozesses. Jetzt wurde der Gefangene beim Cyber-Sex mit seiner Ex-Therapeutin erwischt.
Myrte Müller

Der Skandal erschüttert die Berner Justizvollzugsanstalt St. Johannsen: Ein verurteilter Mörder hat Cyber-Sex mit seiner ehemaligen Knast-Therapeutin. Das Techtelmechtel läuft über Skype – und zwar von der Haftanstalt aus. Die Psychologin wird fristlos entlassen (BLICK berichtete). Ein Mörder, der skypen darf? Stellt sich die Frage: Was dürfen Häftlinge?

Eliane Zimmermann (50) vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Justizvollzug erklärt die Regeln. Die seien durchaus nicht so locker: «In der ersten Phase der U-Haft gibt es keine Möglichkeit der Kommunikation nach aussen – ausser einem Anruf, um eine Bezugsperson über die Verhaftung zu informieren», sagt sie.

Im geschlossenen Vollzug gibts weder Handy noch Internet

Wenn nach einer Verurteilung der geschlossene Vollzug folgt, sind Handy und Internet weiterhin strengstens verboten. «Die Justizvollzugsanstalten investieren viel in Detektoren, um heimliche Kommunikation zu verhindern, da man Fluchtplänen, Handel oder Belästigungen vorbeugen will», sagt die Abteilungsleiterin Weiterbildung. «Wenn Computer erlaubt werden, dann haben sie keinen Internetzugang. Ausnahmen sind Ausbildungen, für die Internet nötig ist.» Dann wird aber streng überwacht.

Telefonieren dürfe man in Kabinen mit Telefonkarten. «Die Anrufe werden mitunter aufgezeichnet und je nach Gefängnis auch abgehört», so Zimmermann weiter. So könne bei Bedarf auf geführte Gespräche zurückgegriffen werden.

Im offenen Vollzug sind Kontakte nach aussen wichtig

Wenn der Gefangene in den offenen Vollzug gelangt, ändert sich die Situation. Ein Handy darf er zwar noch immer nicht besitzen, aber er hat während Ausgängen die Möglichkeit, das Internet zu nutzen. «Damit er sich auf die Freiheit vorbereiten kann», sagt die Weiterbildungsverantwortliche. Denn: Kontakte zur Aussenwelt seien insbesondere gegen Ende der Strafe sehr wichtig, um ein Beziehungsnetz ausserhalb der Mauern aufzubauen.

Auf den Fall im St. Johannsen möchte die Expertin nicht konkret eingehen. Doch generell gelte, dass Mitarbeitende, die sexuelle Beziehungen mit Gefangenen pflegen, sich strafbar machten.

* Name der Red. bekannt

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